Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verlängert sich wieder auf 12 Monate
Eine für Unternehmen wichtige Änderung im Insolvenzrecht steht bevor: Ab September gilt wieder das verschärfte Insolvenzrecht, der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verlängert sich dann auf zwölf Monate.
Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte im Frühjahr infolge des Ukraine-Kriegs und der daraus resultierenden Planungsunsicherheit insbesondere für Energiekosten den bei der Überschuldungsprüfung anzuwendenden Prognosezeitraum, in dem Unternehmen ihre ausreichende Durchfinanzierung für die Zukunft dokumentieren müssen, befristet von zwölf auf vier Monate reduziert.
Zwar gilt die verkürzte Frist nach dem Wortlaut des Gesetzes, das die Insolvenzordnung vorübergehend angepasst hat (SanInsKG), bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Regelung schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer ihre praktische Wirksamkeit einbüßt.
Wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem 31. Dezember 2023, also ab dem 1. September 2023 bereits feststeht, dass es ab dem 1. Januar 2024 nicht für die dann wieder geltenden zwölf Monate durchfinanziert ist, ist dieser Befund bereits ab dem 1. September 2023 bei der Prüfung der Insolvenzantragspflicht zu berücksichtigen. Hierauf wurde bereits in der Gesetzesbegründung hingewiesen (BT Drucks. 20/2730 i.V.m. BT Drucks. 20/4087).
Für Vorstände und Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie spätestens im August 2023 eine rollierende integrierte Unternehmensplanung mit einem Planungshorizont von jeweils zwölf Monaten als Teil der gesetzlich geforderten Überwachungssysteme des Unternehmens einrichten müssen.
Hamburg, Frankfurt a. M., den 2. August 2023