Titel | INDat Report 02_2024 | März 2024

Zentrale Bedeutung der Vergleichsrechnung für den Erfolg des Planverfahrens und Empfehlungen zur Etablierung einer Best Practice

StaRUG: Praxisfragen der Vergleichsrechnung

Text: Matthias Tresselt, Markus Reps, Florian Kienast

  1. Einführung

Die Vergleichsrechnung ist von zentraler Bedeutung für den Erfolg einer Restrukturierung nach dem StaRUG oder eines Insolvenz­planverfahrens unter der InsO. Das erklärt sich vor dem Hintergrund ihrer zahlreichen Funktionen, die sie neben und mit dem Restrukturierungs- bzw. Insolvenzplan zur zentralen Unterlage einer Restrukturierung macht. Ungeachtet ihrer Komplexität und wichtigen Rolle für das Insolvenzplanverfahren war sie bis zum SanInsFoG in der InsO nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Auch die aktuelle Regelungsdichte in StaRUG und InsO wird ihrer zentralen Stellung in keiner Weise gerecht. Leitlinien für die Praxis, die aus sonstigen Quellen entnommen werden könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der IDW-S-2-Standard (Anforderungen an Insolvenzpläne) behandelt die Vergleichsrechnung zwar in einem Kapitel, geht allerdings kaum auf praktische Kernthemen ein. Die vom Bundesministerium der Justiz auf Grundlage des § 16 StaRUG herausgegebene »Checkliste für Restrukturierungspläne« erwähnt die Vergleichsrechnung nur in wenigen Sätzen und wiederholt dabei praktisch nur den Gesetzeswortlaut in §  6 Abs.  2 StaRUG. Auch in der Rechtsprechung und juristischen Literatur gibt es – trotz der langjährigen Praxis der Erstellung von Vergleichsrechnungen für Zwecke von Insolvenzplanverfahren – erstaunlich wenige systematische Versuche, Leitlinien in Bezug auf ihre Erstellung und Inhalte zu formulieren.

Die Praxis ist daher nach wie vor weitgehend auf sich gestellt, sachgerechte Antworten auf eine Vielzahl von Einzelfragen der Vergleichsrechnung zu finden. Der Beitrag hat zum Ziel, Empfehlungen zu zentralen ausgewählten Aspekten im Zusammenhang mit der Erstellung von Vergleichsrechnungen zu entwickeln. Die Darstellung konzentriert sich auf die Vergleichsrechnung im StaRUG. Sie speist sich aus Erfahrungen der Autoren mit aktuellen, komplexen StaRUG-Restrukturierungssachen (namentlich Leoni und Gerry ­Weber), bei denen sie aus rechtlicher Sicht auch die Erstellung der Vergleichsrechnung begleiteten. Die Ausführungen können weitestgehend auf das Insolvenzplanverfahren übertragen werden.

Der Beitrag gliedert sich wie folgt: Nach einem Überblick der Regelungen im StaRUG und in der InsO zur Vergleichsrechnung (Abschnitt II) werden die verschiedenen Funktionen einer Vergleichsrechnung aufgezeigt (Abschnitt III). Im Anschluss gehen wir auf den Maß­stab und die Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsszenarios ein (Abschnitt IV), befassen uns mit den typischerweise denkbaren Alternativen zum Planszenario (Abschnitt  V) und behandeln einige weitere praktische Fragen bei der Erstellung einer Vergleichsrechnung (Abschnitt VI). Abschnitt VII widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Maßstab die Vergleichsrechnung Gegenstand gerichtlicher Prüfungen werden kann. Der Beitrag schließt mit fünf »Faustregeln« für die praktische Herangehensweise an Vergleichsrechnungen (Abschnitt VIII).

  1. Regelungen in StaRUG und InsO

Mit dem SanInsFoG erfuhr die Vergleichsrechnung erstmals in § 6 Abs. 2 StaRUG und in § 220 Abs. 2 InsO eine ausdrückliche Regelung. Hierin beschränkt sich der Gesetzgeber darauf vorzugeben, dass eine Vergleichsrechnung anzufertigen ist, in der die Auswirkungen des jeweiligen Plans auf die Befriedigungsaussichten der Gläubiger dargestellt werden. Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage ging hiermit in Bezug auf das Insolvenzplanrecht nicht einher, mussten Insolvenzpläne auch schon vor dem SanInsFoG eine Vergleichsrechnung enthalten.

Inhaltlich neu eingeführt wurden hingegen § 6 Abs. 2 Satz 2 und  3 StaRUG und § 220 Abs. 2 Satz 3 und 4 InsO: Danach ist für den Fall, dass der Restrukturierungs- bzw. Insolvenzplan eine Fortführung des Unternehmens vorsieht, bei der Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung im Alternativszenario ohne Plan »in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird«. Dies soll nur dann nicht gelten, »wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist«. Darauf, wie diese Bestimmungen auszulegen sind, wird unter Abschnitt IV.1 eingegangen.

(…)

Inhalt

Die kommende Ausgabe INDat Report 03_2024 erscheint am 25.04.2024.

Am 03.04.2024 ist Anzeigenschluss, alle weiteren Termine finden Sie auf
www.der-indat.de.

Aktuelle Ausgabe: 14.03.2024
Umfang: 92 Seiten

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