Titel | INDat Report 01_2025 | Januar 2025
Gesamtjahresstatistik 2024 und Redaktion aktuell
» Befragung der 24 Restrukturierungsgerichte von ZEFIS e. V. und INDat Report
Erhebung der RES- und SAN-Sachen im vierten Geltungsjahr des StaRUG
» Reaktionen von AGIS, VID und Prof. Dr. Reinhard Bork zum Richtlinienentwurf
Partielle Ausrichtung weicht Harmonisierung auf
» Neujahrsansprache beim AK InsO Köln zur Insolvenz von »Quelle«
Der geschickte Ritt auf dem toten Gaul
» Unternehmensinsolvenzverfahren vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
Bestellungen an allen Insolvenzgerichten, Rankings der Verwalter und Kanzleien nach Bestellungen und nach Umsätzen
Partielle Ausrichtung weicht Harmonisierungsgedanken auf
Brüssel/Berlin. Der Rat der Europäischen Union hat seinen Standpunkt zum Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts als partielle allgemeine Ausrichtung am 13.12.2024 vorgelegt und sich dabei auf Titel II (Anfechtungsklagen), Titel III (Asset Tracing) und Titel V (Geschäftsleiterhaftung) beschränkt. Die strittigsten Titel IV zum Pre-pack-Verfahren und VI zur Liquidation zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen sind ausgeklammert worden. Der Widerstand kam von mehreren Mitgliedstaaten, darunter Deutschland. In zahlreichen Stellungnahmen hatte sich abgezeichnet, dass vor allem diese Titel aufgrund ihrer teils widersprüchlichen Ansätze, Praxisferne und weitreichenden Folgen so nicht konsensfähig waren. Zur partiellen Ausrichtung nehmen RAin Dr. Anne Deike Riewe und RA Daniel Fritz für die AGIS (Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV) und RA Dr. Daniel Bergner und RA Dr. Robert Hänel für den Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e. V. (VID) sowie Prof. Dr. Reinhard Bork Stellung.
Der Titel I (Allgemeine Bestimmungen) bezieht sich auf Regelungen, die mit den Titeln II, III, V und VIII zusammenhängen, wodurch der Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend eingegrenzt wird. Die Definitionen von »Rechtshandlung« und »nahestehende Partei« wurden präzisiert, während die Begriffe »Insolvenz« und »Geschäftsleiter« der nationalen Gesetzgebung überlassen bleiben. Art. 3a hebt hervor, dass die Richtlinie als Mindestharmonisierung angelegt ist, sodass Mitgliedstaaten weitergehende Schutzmaßnahmen einführen können. »Zu begrüßen ist grundsätzlich, dass der Rat einige relevante Begriffe präzisiert«, erklären AGIS-Co-Vorsitzende RAin Dr. Anne Deike Riewe und RA Daniel Fritz als Sprecher der Europagruppe. »Zudem begrüßen wir, dass er – wie vom DAV bereits angeregt – beabsichtigt, sich auf eine Mindestharmonisierung zu beschränken und einen weitgehenden Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten zu erhalten.« Bedauernswert sei und bleibe demgegenüber, dass auch vom Rat kein Impuls ausgeht, zumindest ein Grundkonzept zur Vereinheitlichung der Insolvenzgründe aufzustellen.
Den Titel II fasste der Rat aufgrund entsprechender Forderungen nach stärkerer Flexibilität bei der Harmonisierung der Anfechtungsregeln klarer und schlanker. So soll u. a. nicht mehr bloßes »Kennenmüssen«, sondern erst die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung für eine Anfechtung von Rechtshandlungen bis zu drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich sein. Die Vorsatzanfechtung soll nicht mehr vier Jahre, sondern nur zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sein. All dies mit der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, strengere Regelungen zu treffen. »Von dem Standpunkt des deutschen Insolvenzanfechtungsrechts – eines der strengsten Anfechtungsregime der EU – ergäben sich auch auf Grundlage der Entwurfsfassung des Rates keine grundlegenden Änderungsbedarfe«, erklären Anne Deike Riewe und Daniel Fritz für die AGIS. »Wir begrüßen die vorgenommenen Schritte zu möglichst klaren Normvorgaben, etwa durch die Streichung des Kriteriums eines ›Kennenmüssens‹.« Weiterhin sei aber nach Auffassung der AGIS zu bedauern, dass Anfechtungsfristen innerhalb der Mitgliedstaaten wohl auch weiterhin erheblichen Unterschieden unterliegen werden. Dies sei insbesondere aus Gläubigersicht kritisch zu sehen und lasse weiterhin innerhalb des Binnenmarkts der EU keine einheitliche Hardening Period zu, innerhalb derer Transaktionen als insolvenzfest angesehen werden. »Das führt in der grenzüberschreitenden Betrachtung nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit.« Beachtlich sei des Weiteren, dass nach der Vorstellung des Rates eine Verzahnung mit der Richtlinie zu präventiven Restrukturierungsrahmen nach Art. 12 Abs. 2 stattfinden und dies eine Verstärkung des Anfechtungsschutzes nach sich ziehen soll. »Hierzu soll den Mitgliedstaaten die Regelungsmöglichkeit eröffnet werden, trotz Kenntnis eines Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners während der Nutzung eines präventiven Restrukturierungsrahmens eine Anfechtung nach Art. 6 Abs. 2 in einem späteren Insolvenzverfahren auszuschließen. Damit könnte aus deutscher Sicht der noch nicht ganz ausgereifte Anfechtungsschutz der §§ 89, 90 StaRUG weiterentwickelt werden.« Es sei insoweit begrüßenswert, dass Bemühungen bestehen, den präventiven Restrukturierungsrahmen attraktiver zu gestalten, indem der Anfechtungsschutz ausgeweitet werden soll und Gläubiger zu Sanierungshandlungen und insbesondere der Bereitstellung von Finanzierungen ermutigt werden sollen. (…)
Inhalt
Die kommende Ausgabe INDat Report 02_2025 erscheint am 05.03.2025.
Am 12.02.2025 ist Anzeigenschluss, alle weiteren Termine finden Sie auf www.der-indat.de.
Aktuelle Ausgabe: 29.01.2025
Umfang: 124 Seiten
Verwalter & Kanzleien (Heft 10_2024)
Als Brückenbauer aktiv gestalten können
Frauke Heier und André Dobiey
Dienstleister & Spezialisten (Heft 08_2024)
Klare Worte in der Krise
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