Gravenbrucher Kreis: keine Notwendigkeit für Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger

  • Der Referentenentwurf möchte die Vergangenheit kodifizieren; die Entwicklung des Sanierungsrechts seit dem ESUG wird nicht berücksichtigt
  • Der Entwurf zeichnet ein tradiertes Bild über den Insolvenzverwalter: den „allwissenden“ Verwalter gibt es nicht. Professionelle Verwalter verfügen über Experten-Teams
  • Verwalter unterliegen bereits heute einer engmaschigen Kontrolle durch das Insolvenzgericht, den Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung sowie durch die persönliche Haftung nach §§ 60, 61 InsO
  • Eigenverwaltung bleibt im Referentenentwurf unberücksichtigtGravenbrucher Kreis schlägt hilfsweise ein reines Berufszulassungsrecht („Kammer light“) vor

Der Gravenbrucher Kreis hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Berufsträger eine Stellungnahme veröffentlicht. Der Entwurf sieht Regelungen zu Berufszugang und Berufsausübung von (vorläufigen) Insolvenzverwaltern, (vorläufigen) Sachwaltern, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderatoren vor. Er setzt sich als Ziel, die gerichtlichen Vorauswahllisten durch eine bundesweite Berufsträgerkammer mit Pflichtmitgliedschaft, eigener Berufsaufsicht, Sanktionsmöglichkeiten und einem berufsgerichtlichen Verfahrenszweig zu ersetzen. Betroffen wären maximal 2.000 Personen.

Der Gravenbrucher Kreis begrüßt das Ziel, Amtsträger von der Pflicht zu entlasten, bei jedem Insolvenzgericht einzeln um Aufnahme zu werben.

Der Referentenentwurf widerspricht nach Ansicht des Gravenbrucher Kreis jedoch dem Hauptanliegen der Bundesregierung, den Bürokratieabbau voranzutreiben. Der Referentenentwurf schafft zentrale Zulassungs- und Registerstrukturen sowie neue Melde-, Aktualisierungs- und Nachweispflichten. Die ausgewiesenen Einsparungen beruhen nach Einschätzung des Gravenbrucher Kreis auf nicht belegten Annahmen. Zudem ist eine Berufsaufsicht durch unmittelbare Wettbewerber in einem kleinen, konzentrierten Berufskreis problematisch.

Das angestrebte Ziel, die gerichtlichen Vorauswahllisten durch eine bundesweite Berufsträgerkammer zu beseitigen, wird durch den Entwurf nicht erreicht. Eine bundesweite Zulassung beseitigt zwar regional unterschiedliche Vorauswahllisten einzelner Richter, nicht aber die richterliche Einzelfallentscheidung. Gerichte werden deshalb auch künftig eigene Vorstellungen von Eignung und Ortsnähe zugrunde legen, soweit ein einstimmiges Votum des Gläubigerausschusses sie nicht bindet.

Eigenverwaltung gar nicht erfasst

Der Referentenentwurf erfasst zudem die Eigenverwalter nicht. Der überwiegende Teil der Großverfahren wird heute in Eigenverwaltung geführt. Der Eigenverwalter ist kein bestellter insolvenzrechtlicher Berufsträger, nimmt aber im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr wie ein Insolvenzverwalter. Berufspflichten der insolvenzrechtlichen Berufsträger gelten im Eigenverwaltungsverfahren nur für den (vorläufigen) Sachwalter. Nicht erfasst bleiben die Berater, Chief Restructuring Officer, Generalhandlungsbevollmächtigten oder Organmitglieder, die die Verfahrensführung maßgeblich prägen. Sowohl die Einbeziehung als auch die Nichteinbeziehung berühren Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Frage darf daher nicht im Schnellverfahren entschieden werden, sondern erst nach einer empirischen Erhebung, einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung und einem eingehenden wissenschaftlichen Diskurs.

Zusätzliche Aufsichtsinstanz nicht notwendig

Eine Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger würde eine zusätzliche Aufsichtsinstanz schaffen. Neben das Insolvenzgericht, den Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung und die persönliche Haftung der Berufsträger träte damit eine vierte Kontrollinstanz. Hinzu kommen die Standards der Berufsverbände. Nach Auffassung des Gravenbrucher Kreises ist die bestehende Kontrolle bereits engmaschiger als bei vergleichbaren verkammerten Berufen wie Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Kammer ist empirisch nicht belegt.

Schließlich erlaubt der Entwurf Ermittlungen ohne konkreten Anlass und Beschwerden auch von Personen ohne Verfahrensbezug. Die Geldbußen liegen weit über dem, was für andere freie Berufe vorgesehen ist. Geldbußen ab einer bestimmten Schwelle sollen zudem im Register vermerkt und den Gerichten mitgeteilt werden. Diese Wirkung kommt nach Auffassung des Gravenbrucher Kreis faktisch einem Berufsverbot gleich, weil Gerichte betroffene Verwalter auch ohne formale Sperre kaum noch bestellen werden.

Entwurf ist in jetziger Form nicht akzeptabel

Der Gravenbrucher Kreis hält die vom Referentenentwurf vorgesehene Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger für nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sollte der Gesetzgeber dennoch eine Kammer einführen, sollte sie sich nach Auffassung des Gravenbrucher Kreis auf das Berufszulassungsrecht beschränken („Kammer light“). Dieses Modell wird von den maßgeblichen Verwalterverbänden mitgetragen. Der Entwurf ist in seiner jetzigen Form nicht akzeptabel; er muss in zentralen Punkten grundlegend neu konzipiert werden.

Über den Gravenbrucher Kreis

Im Gravenbrucher Kreis sind seit 1986 Vertreter führender Restrukturierungs- und Insolvenzkanzleien Deutschlands zusammengeschlossen, die sich durch umfassende Erfahrung und Kompetenz im Bereich überregionaler Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren auszeichnen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung höchster Qualitäts- und Leistungsstandards, die sie durch das exklusive, von unabhängigen Auditoren geprüfte Zertifikat InsO Excellence nachweisen. Der Kreis hat aktuell 32 Mitglieder (davon 19 aktive und 13 passive). Sprecher ist seit März 2023 Stefan Denkhaus.

Seit seiner Gründung sieht sich der Gravenbrucher Kreis gefordert, das Restrukturierungs- und Insolvenzrecht sowie angrenzende Rechtsgebiete aus Sicht der Praxis fortzuentwickeln. Darüber hinaus bringt der Gravenbrucher Kreis seine Erfahrung in grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen ein und beteiligt sich an der Fortentwicklung internationaler Standards und Regeln im Bereich der Restrukturierung.

Der interdisziplinäre Erfahrungsaustausch und die gemeinsamen Diskussionen innerhalb des Gravenbrucher Kreises führen zu profunden Einschätzungen und fachkundigen Stellungnahmen. Diese genießen in der nationalen und internationalen Fachwelt des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts hohe Anerkennung und finden in Gesetzgebungsverfahren Gehör.