Titelthema | Sascha Woltersdorf | INDat Report 01_2018 | März 2018

Kapazität, Haftung, Vergütung: Rückzug institutioneller Gläubiger

Seit sechs Jahren ist im ESUG die verstärkte Gläubigermitwirkung und -mitsprache verankert, die sich vor allem in den (vorläufigen) Gläubigerausschüssen widerspiegelt. Ihnen obliegt – neben der Mitwirkung bei der Auswahl und Bestellung des (vorläufigen) Verwalters/Sachwalters – dessen Überwachung und Unterstützung sowie die des Schuldners in der Eigenverwaltung. Um auf Augenhöhe mit den anderen Verfahrensbeteiligten auftreten zu können, bedarf es einer Professionalität bei den Ausschussmitgliedern, die vor allem institutionelle Gläubiger leisten können. Allerdings gibt es bei bestimmten Finanzgläubigern Rückzugstendenzen, die repräsentative und professionelle Besetzungen mittelfristig als gefährdet erscheinen lassen. Hohe Haftungsrisiken und zu niedrige Vergütungen erklären diesen schleichenden Rückgang nur zum Teil. Manche Eigenverwaltung, die ohne vorherige Gläubigereinbindung vom Schuldner(berater) in die Wege geleitet wurde und die durchaus vorkommende gerichtsseitige Aushebelung bei der Mitwirkung in puncto Verwalterauswahl bringen den einen oder anderen Profigläubiger ebenfalls dazu, das Engagement in Ausschüssen zurückzufahren. Und nicht zuletzt hängt die Mitwirkung von den eigenen Kapazitäten ab, denn diese Tätigkeit ist für Banker, Kreditversicherer  und  Co. nur ein »Nebenjob«.

Der Grundgedanke war richtig und gilt bis heute – eigentlich: Der (vorläufige) Gläubigerausschuss in der Form, wie er durch das ESUG vor nunmehr sechs Jahren installiert worden ist, bietet den Gläubigern im Sinne der Gläubigerautonomie in größeren Insolvenzverfahren mehr Einfluss und die Chance, das Verfahren von Anfang an mitzubestimmen. Zu den Instrumenten der Gläubiger zählt vor allem das Mitspracherecht bei Auswahl und Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Sachwalters.
Doch die Hoffnung auf diese »Wunderwaffe«, wie es in Fachkreisen mitunter über den (vorläufigen) Gläubigerausschuss hieß, hat sich nicht vollständig erfüllt. Nicht wenige Verfahrensbeteiligte stellen eine regelmäßige Ladehemmung bei der Wunder-waffe fest. Vor allem dann, wenn es um die Zusammensetzung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses geht und die Bereitschaft, in diesem Gremium mitzuwirken.
Der vorläufige Gläubigerausschuss ist bei größeren Unternehmenspleiten vom Insolvenzgericht unmittelbar nach dem Eingang des Eröffnungsantrags ins Leben zu rufen, wenn zwei von drei Schwellenwerten (§ 22 a Abs.  1 InsO) im vorangegangenen Geschäftsjahr des schuldnerischen Unternehmens erreicht worden sind: 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags i. S. v. §  268 Abs.  3 HGB, Umsatzerlöse von 9,68 Mio. Euro und eine jahresdurchschnittliche Anzahl von 50 Arbeitnehmern. Zudem soll ein Ausschuss auch dann eingerichtet werden, wenn der Schuldner, der vorläufige Verwalter oder ein Gläubiger dies beantragen und gleichzeitig mögliche Mitglieder samt deren Einverständnisverklärung benennen. In allen anderen Fällen – neben den Gründen, wann eine Einsetzung unterbleibt – liegt es im Ermessen des Gerichts, auf der Basis des Gläubigerverzeichnisses einen Ausschuss zu installieren. So viel zum bekannten rechtlichen Rahmen, der die Anzahl der (vorläufigen) Gläubiger-ausschüsse mit dem ESUG deutlich hat ansteigen lassen.
Hinter der Entscheidung über den Gang in den Gläubigerausschuss stehe immer auch eine geschäftspolitische Entscheidung. Und die könne auf grundsätzlichen Erwägungen oder Erwägungen beruhen, die den jeweiligen Einzelfall betreffen, sagt Dr. Stefan Saager vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR). Saager sieht bei den BVR-Mitgliedsinstituten das Bemühen, »durch die Mitgliedschaft in einem Gläubigerausschuss das Insolvenzverfahren aktiv zu begleiten und im Interesse aller Gläubiger sowie insbesondere im Fall einer Unternehmenssanierung auch im Interesse des schuldnerischen Unternehmens an dem Verfahren mitzuwirken. Zusätzlich spiele bei vielen Mitgliedsinstituten aufgrund der regional beschränkten Tätigkeit die gesellschaftliche Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung im eigenen Geschäftsgebiet eine Rolle bei der Entscheidung über die Mitgliedschaft.« Festzustellen sei jedoch, »dass einige institutionelle Gläubiger im Zuge von Einsparungen nicht mehr ausreichend Personal zur Verfügung haben, um in Gläubigerausschüssen vertreten zu sein«.

Zurückhaltung aus Kapazitäts-
gründen bei den Banken

Vor allem die großen Banken halten sich inzwischen häufiger zurück, wie hinter mehr oder weniger vorgehaltener Hand zu hören ist. Zwar stellen z. B. Insolvenzverwalter RA Dr. Robert Hänel und seine Kollegen der Kanzlei Anchor keine flächendeckende Zurückhaltung fest, wohl aber in »Einzelfällen«, insbesondere bei Banken. »Nach unserem Eindruck sind dies Auswirkungen des Kapazitätsabbaus in den zuständigen Abteilungen, der den zeitlichen Aufwand regelmäßiger Gläubigerausschusstätigkeit nicht mehr zulässt. Aber auch das Haftungsrisiko und die unattraktive Vergütung dürften eine Rolle spielen.«
Einen »generellen Rückgang des Engagements institutioneller Gläubiger« kann auch Ralf Mannweiler, Leiter Workout Individual der UniCredit, nicht bestätigen – abgesehen von »einzelnen Kreditinstituten, die eine Mitwirkung in Gläubiger-ausschüssen grundsätzlich ablehnen«. Richtig sei aber, »dass Kreditinstitute – teilweise gewollt – nicht in jedem Pflichtausschuss vertreten sind. Das hat primär Kapazitätsgründe, zumal die Banken in den letzten Jahren ihren Personalbestand in den Workout-Abteilungen aufgrund der gesunkenen Fallzahlen teilweise deutlich reduziert haben.« Seit Inkrafttreten des ESUG habe die UniCredit dagegen trotz deutlich rückläufiger Insolvenzen sukzessive mehr Mandate übernommen. »Dies liegt primär daran, dass seit der Reform mehr Ausschüsse als früher gebildet werden und die Verfahren sich meist über mehrere Jahre hinziehen. Ein weiterer Grund liegt aber auch darin, dass wir uns dieser Verantwortung bewusst stellen, zumal die -HypoVereinsbank sich schon lange vor dem ESUG für eine Stärkung der Gläubigerautonomie ausgesprochen hat.«
Der »anhaltende Restrukturierungs- und Kostendruck«, der die Banken insgesamt betreffe, führe dazu, »dass Kapazitäten äußerst eng begrenzt sind und deshalb Schwerpunkte gesetzt werden müssen«, räumt Andreas Dörhöfer, Managing Director, Credit Risk Management der Deutschen Bank AG, ein. Sein Haus treffe deshalb die Entscheidungen über die Teilnahme und Besetzung von Gläubigerausschüssen »eher restriktiv«. Mandate strebe man nicht generell an, sei jedoch »im Einzelfall dazu bereit, insbesondere dann, wenn die Übernahme eines Mandats aus unserer Sicht notwendig oder geboten erscheint«.
Die Commerzbank sei in einer hohen dreistelligen Zahl von Gläubigerausschüssen vertreten, merkt Klaus Greger, Bereichsvorstand Group Intensive Care, an und schränkt gleichzeitig ein: »Ob wir diese umfassende Bereitschaft, uns zu engagieren, auch in der Zukunft noch uneingeschränkt aufrechterhalten können, werden wir allerdings regelmäßig überprüfen. Die Mitwirkung in Gläubigerausschüssen, wenn man die Aufgabe verantwortungsvoll wahrnimmt, ist durchaus mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und bindet daher Kapazitäten, die im Zuge der notwendigen Kostenoptimierungen der Banken nicht mehr in dem Maße wie in der Vergangenheit zur Verfügung stehen.«

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 01_2018 | März 2018

Frühwarnsystem meldet sich

Bitte nicht falsch verstehen, das soll kein Katastrophensze­nario heraufbeschwören, es gibt keinen konzertierten Rückzug institutioneller Gläubiger aus (vorläufigen) Gläubigeraus­schüssen. Allerdings hatten uns besorgte Stimmen einzelner Vertreter institutioneller Gläubiger erreicht, dass es mit dem Zustand der Gläubigerausschüsse nicht zum Besten bestellt sei. Zum einen gehe es um einige Profis, die nicht mehr oder deutlich ausgewählter mitwirken wollen, zum anderen um die Konsequenz daraus, dass dann ersatzweise »Semiprofis« in die Ausschüsse »nachrücken«.
Den Hinweisgebern war nicht daran gelegen zu generali­sieren, vielmehr als Frühwarnsystem zu fungieren, denn ihre Erfahrungen aus erster Hand deutschlandweit über die Jahre in Großverfahren gesammelt kann man nicht so einfach ignorieren.
Um ein noch erweitertes Stimmungsbild der Lage zu erhalten, war die Befragung aller an großen Unternehmens­insolvenzverfahren beteiligter Gruppen so wertvoll. Natürlich lässt sich nicht »sauber« ein Trend ausmachen, auch regional gibt es deutliche Unterschiede. Allerdings lassen sich zumindest deutliche Vorboten erkennen, dass die Gläubiger­autonomie
in Form der Ausschüsse aus diversen Gründen leidet.
Beim Feedback der Gläubiger kam es nicht nur zu Klagen über Haftungsrisiken und nicht verhältnismäßige Vergütungen, sondern auch zu Aussagen, dass es im eigenen Haus an Kapazitäten mangele. Auch kam zur Sprache, dass die Rechte der (vorläufigen) Gläubigerausschüsse, vor allem die Mitwirkung an der Bestellung des (vorläufigen) Verwalters/Sachwalters, torpediert werden, Eigenverwaltungen ohne vorherige Absprache mit großen Gläubigern in die Wege zu leiten, demotiviere potenzielle Gläubigerausschussmitglieder, die dann eine nüchterne Kosten-Nutzen-Rechnung über ihr Engagement anstellen.
Wie es wissenschaftlich fundiert festgestellt um die Gläubi­gerausschüsse bestellt ist, das wird die offizielle ESUG-Evaluation zeigen, die in Kürze dem Auftraggeber Deutscher Bundestag vorliegen wird. Ob letztendlich das ESUG an einigen Stellschrauben die Gläubigerautonomie weiter fördern kann und will, entscheidet die Politik, die ja jetzt offiziell als GroKo loslegen darf.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Namen & Nachrichten
9
INDat Barometer I
 
 
10
Namen & Nachrichten
 
 
12
Titel
Kapazität, Haftung, Vergütung: Rückzug institutioneller Gläubiger
Besetzungslücken in Gläubigerausschüssen?
22
Standpunkt
RA Kai Henning
Experiment am Insolvenzplan
24
Verwalter & Kanzleien
RA Volker Böhm (Schultze & Braun)
Aus Nürnberg Fußabdruck in den USA hinterlassen
28
Im Gespräch
MdB Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU)
Berufsrecht holt Vergütung automatisch auf den Tisch
32
Berater & Kanzleien
RA Jan Groß, Dipl.-Ing. Carsten Nagel, WP/StB Bernhard Steffan (Ebner Stolz)
Mit »Kümmerer-Gen« multidisziplinär präsent
38
Im Gespräch
RA Nikolaos Antoniadis (Antoniadis & Ure)
Premiere beim synthetischen Sekundärverfahren
42
Standpunkt
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann
Koalitionsvertrag 2018: insolvenzberufsrechtlich betrachtet
44
Kongresse & Tagungen
Handelsblatt-Fachtagung »Unternehmenssanierung« in Düsseldorf
Sanierungsquerschnitt für Juristen und Zahlenexperten
58
 
4. Deutsch-Österreichischer Rechts- und Praxisvergleich im Sanierungs- und Insolvenzrecht in Nürnberg
Tu felix Austria
62
Schwerpunkt: RLE präventiver Restrukturierungsrahmen
 
Mehr Flexibilität angekündigt, aber auch rote Linien aufgezeigt
68
Kongresse & Tagungen
19. Leipziger Insolvenzrechtstag und 3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag
Gesammelte Praxistipps vermitteln neue Lösungsansätze
74
 
20. Norddeutscher Insolvenzrechtstag in Hamburg
Berufsbild nicht in Auflösung, aber im extremen Wandel
77
Arbeitskreise & Vorträge
Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e. V.
Hinter den Kulissen
78
Hochschulen & Studiengänge
Studienreise der Fachhochschule Kufstein
Ausflug in die freie Wildbahn
80
Symposien & Vorträge
ZIS-Abendsymposium in Mannheim
Betrug, Untreue und Geldwäsche
82
 
8. Symposium des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln
Von alten Autos und sportlichen Fahrern
84
Schwerpunkt: IDW ES 6
 
Umsetzung von Sanierungskonzepten stärker flankieren!
88
INDat Statistik
Top 30 Verwalter, Top 30 Gerichte, Top 10 Gerichte
 
89
INDat Barometer II
 
 
93
Termine für Ihre Fortbildung
 
 
94
Anzeigenübersicht, Impressum