Titelthema | Dr. Johannes Holzer | INDat Report 03_2019 | April 2019

Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzgerichte

Schaut man sich die Empfehlungen der ESUG-Evaluation an, die Diskussionsbeiträge aller Berufsgruppen zum präventiven Restrukturierungsrahmen und die Bilanz der 20-jährigen Erfahrung mit der InsO, sticht eine Kernforderung ins Auge, die die Zukunft des Insolvenz- und Restrukturierungsstandorts Deutschland maßgeblich bestimmt: die Konzentration der für Insolvenz- und zukünftig auch für Restrukturierungssachen zuständigen Gerichte. Während das Konzerninsolvenzrecht mit der Konzentrationsregelung den Bundesländern in Fällen von Unternehmensgruppen einen Fingerzeig gegeben hat, den die Länder mehr oder weniger verstanden haben, bleibt der Befund: Bei den Insolvenzgerichten liegt vieles im Argen. Zu kleine Gerichtsbezirke, mangelnde Ausstattung bei Personal und Sachmitteln sowie unerfahrene Richter und Rechtspfleger führen bei Großinsolvenzen zu Problemen, an denen Gläubiger, Schuldner, deren Berater und Insolvenzverwalter verzweifeln. Ist Abhilfe notwendig und überhaupt möglich? Der folgende Beitrag versucht, darauf und auf neue Zuständigkeiten für den kommenden präventiven Restrukturierungsrahmen Antworten zu geben.

Weit über 100 Jahre lang führte das Insolvenzrecht ein Schattendasein in der Gerichtspraxis. Außerhalb der großen Städte waren Konkurse selten und wurden von der Justizverwaltung entsprechend stiefmütterlich behandelt. Die Zuständigkeit kleiner Amtsgerichte sowie eine übermäßige Sparsamkeit der Justizverwaltung bei Personal und Sachmitteln führten zu mangelhafter Ausstattung, Unsicherheiten über den Ablauf des Verfahrens und folgenschweren Fehlentscheidungen bei der Auswahl des Verwalters und der Steuerung des Verfahrens, die letztlich von den Gläubigern und der gesamten Volkswirtschaft zu tragen waren. Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung sollte vieles anders werden: größere Insolvenzgerichte mit funktionsfähiger EDV und aktueller Literatur, an denen erfahrene und ausreichend besoldete Richter und Rechtspfleger das neue Recht zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger nutzen sollten.
Dieser Traum hat sich nicht erfüllt: Nach wie vor gibt es eine Vielzahl kleiner Insolvenzgerichte, an denen halbtags oder nur teilweise im Insolvenzrecht tätige, unerfahrene und in manchen Fällen sogar lustlose Richter und Rechtspfleger versuchen, sich der Verfahren mehr oder weniger rasch zu entledigen. Großverfahren werden an solchen Gerichten zum Vabanquespiel für Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter. Noch dramatischer ist die Situation bei Konzerninsolvenzen und Auslandsberührung. Der präventive Restrukturierungsrahmen der Zukunft lässt vor diesem Hintergrund nichts Gutes erahnen. Dass es an anderer Stelle Insolvenzgerichte gibt, an denen engagierte und hoch professionelle Richter mit den Beteiligten auf Augenhöhe verhandeln und ausgewogene Entscheidungen zum Wohl aller Beteiligten treffen, ändert an den aufgezeigten Defiziten nichts.

Zuständige Gerichte mit Eignung
für das Eilverfahren

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Amtsgerichte überhaupt noch als Insolvenzgerichte geeignet sind oder die Zuständigkeit auf Land- bzw. Oberlandesgerichte übergehen sollte. Die Antwort lautet ganz eindeutig: Nein! Amtsgerichte haben sich seit Langem als Insolvenzgerichte bewährt. Dies hängt mit der Natur des Eilverfahrens zusammen, das Richterpersönlichkeiten leichter bewältigen können, die rasch, gezielt und entschieden handeln können und dafür weniger Augenmerk auf die wissenschaftliche Aufarbeitung der Fälle legen. Hierfür sind Amtsrichter prädestiniert, die im Gegensatz zu Kollegialgerichten als Einzelrichter entscheiden und darauf trainiert sind, eine Vielzahl von Fällen rasch zutreffenden Lösungen zuzuführen.
Das an Land- und Oberlandesgerichten bei vielen Sachen gelockerte, die Funktionsweise dieser Gerichte aber noch beherrschende Kollegialprinzip begünstigt hingegen die rechtssichere Entscheidung weniger, aber größerer und komplexerer Fälle. Insbesondere bei den Oberlandesgerichten ist weniger die rasche Entscheidung, sondern wissenschaftlich vertieftes Arbeiten mit Beratungen innerhalb des Senats gefragt, das bei Insolvenzsachen nicht notwendig und wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung sogar schädlich ist. Denn in Insolvenzsachen muss rasch entschieden werden. Es ist deshalb kontraproduktiv, den Fall vor der Entscheidung im Senat zu beraten und möglicherweise zur Vorbereitung auch noch schriftliche Voten durch den Berichterstatter anfertigen zu lassen. Bei einer Zuständigkeit von Kollegialgerichten für Insolvenzsachen besteht daher die Besorgnis, dass die zum Teil innerhalb weniger Stunden zu treffenden Entscheidungen nicht rechtzeitig ergehen werden.
Das gilt auch bei Auflösung des Kollegialprinzips für Insolvenzsachen: Eine generelle Zuständigkeit des Einzelrichters würde dazu führen, dass innerhalb der vom Kollegialprinzip beherrschten Struktur dieser Gerichte eine zweite, der Funktionsweise des Amtsgerichts ähnliche Struktur geschaffen werden müsste. Dies hätte einen tiefgreifenden strukturellen Wandel der Kollegialgerichte zur Folge, von der Schaffung der notwendigen Planstellen für Richter und Rechtspfleger und der Einrichtung der Serviceeinheiten einmal abgesehen. Die Verlagerung der Insolvenzsachen auf Land- oder Oberlandesgerichte wäre zudem als weiterer Schritt in Richtung einer dreistufigen Gerichtsbarkeit anzusehen, die sich bereits seit Jahrzehnten in der rechtspolitischen Diskussion befindet und durch den Gesetzgeber trotz mehrfacher Ansätze wie der in den 1970er-Jahren und zuletzt mit der FGG-Reform reduzierten Rechtsmittelzuständigkeit der Landgerichte einer endgültigen Entscheidung harrt. Wer andere Gerichte als Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten machen will, muss daher auch bereit sein, den gesamten Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überdenken.
Es spricht nichts dagegen, die Amtsgerichte auch für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen für zuständig zu erklären. Da sich in Deutschland auch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung noch keine »Insolvenzkultur« entwickelt hat, sind Insolvenzverfahren auch heute noch mit dem Makel unternehmerischen Versagens behaftet. Ein präventiver Restrukturierungsrahmen kann hier Abhilfe schaffen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Angelegenheiten in anderen Abteilungen der Gerichte und von anderen als für Insolvenzsachen zuständigen Richtern bearbeitet werden. Wegen des engen fachlichen Zusammenhangs mit dem Insolvenzrecht spricht jedoch nichts gegen einen personellen Austausch beider Abteilungen, der die Kenntnisse und Fähigkeiten der Richter erweitern wird.
Eine andere Frage ist, ob für Unternehmensinsolvenzen einschließlich des Konzerninsolvenzrechts und der Bearbeitung des kommenden präventiven Restrukturierungsrahmens auch künftig noch Gerichte der Länder zuständig sein sollen. Wie noch zu zeigen sein wird, haben die Länder bei der Schaffung schlagkräftiger und international anerkannter Insolvenzgerichte weitgehend versagt. Sinnvoller erscheint es daher, die vorgenannten Insolvenz- bzw. Restrukturierungssachen auf neu zu gründende Bundes-Insolvenz- und -Restrukturierungsgerichte zu übertragen. Diese könnten schlagkräftige, mit erfahrenem Personal aus den Insolvenzgerichten der Länder und Personalüberhang des Bundes besetzte sowie mit ausreichender Sachausstattung versehene Kompetenzzentren bilden, die mit in- und ausländischen Verfahrensbeteiligten und Insolvenzverwaltern auf Augenhöhe kommunizieren können. Hier sind nach wie vor Einzelrichter gefragt, die rasch und gezielt entscheiden und die in diesem Beitrag noch näher beleuchteten besonderen Anforderungen an Ausbildung und fachliche Eignung einschließlich der Kenntnis von Fremdsprachen erfüllen müssen. Mehr als zehn dieser mit einer hinreichenden Anzahl von Richtern besetzten Gerichte dürften bundesweit zur erfolgreichen Bearbeitung von Unternehmensinsolvenzen einschließlich des Konzerninsolvenzrechts sowie des künftigen präventiven Restrukturierungsrahmens nicht erforderlich sein, wobei auch hier gesonderte Abteilungen für Insolvenz- und Restrukturierungssachen einzurichten sind. Angesichts der konkurrierenden Gesetzgebung für das Gerichtsverfassungsrecht (Art.  74 Abs.  1 Nr. 1 GG) erscheint diese Änderung nicht unmöglich.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 03_2019 | April 2019

Konzentriert euch!

Immer noch zutreffend ist der Satz Ernst Jaegers, dass die Auswahl des Verwalters die Schicksalsfrage des Konkurses ist. Aber unbestritten ist auch, dass das Insolvenzgericht Dreh- und Angelpunkt des Insolvenz- bzw. ESUG-Verfahrens ist und wohl auch beim präventiven Restrukturierungsrahmen eine bedeutende Position einnehmen wird. Daher lautet die Losung: Konzentriert euch. Das meint die »Verdichtung« nicht nur örtlich, sondern auch personell sowie im Wissen und in der Erfahrung mit der einschlägigen Materie.
Ohne damit Kritik an Richtern oder Rechtspflegern auszuüben, die das Gros der Umstände überhaupt nicht zu verantworten haben und die die Zustände oft selbst beklagen, trifft die Bezeichnung »Kleinstaaterei« durchaus zu, die die Zerstückelung der Insolvenzgerichtsbarkeit beschreibt. Das sog. Vorauswahllistenunwesen ist eines der (gesetzlichen) Defizite, das man nun mit dem Berufsrecht abstellen will.
Mit dem Konzerninsolvenzrecht hatte der Bundesgesetzgeber den Ländern einen Fingerzeig gegeben, eine Konzentration bei komplexen Gruppeninsolvenzen vorzunehmen. Die zögerliche und auch verweigerte Umsetzung dieser Konzentration demons­triert eine anscheinend zementierte Haltung. Kein Bundesland mit mehreren OLG-Bezirken hat übrigens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Gruppengerichtsstand für das ganze Land zu bestimmen. Die Anwendungsfälle kommen so selten vor, dass hier der Landesbezug angezeigt gewesen wäre.
Die ESUG-Evaluation hat eindrücklich gezeigt, wie sich die Erfahrung mit der eher seltenen Eigenverwaltung über die ganze Republik punktuell verstreut und eben nicht gebündelt ist. Bei der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie plädieren Praktiker sogar für eine Bundeskonzentration, da
die Fallzahl hier noch geringer sein soll.
Um Ernst Jaeger abzuwandeln: Auch die Gerichtskonzen­tration ist eine Schicksalsfrage, aber weit über den Einzelfall hinaus. Sie entscheidet maßgeblich, ob sich Deutschland als Insolvenz- und Restrukturierungsstandort im internationalen Wettbewerb behaupten kann.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Anzeigenübersicht/Impressum
7
Statistiken
Barometer Land
 
43
Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen
57
Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen
72
Barometer Bund
8
Namen & Nachrichten
Insolvente Servicegesellschaft der GSV e. V. bringt 0 % Quote
 
9
 
Angeklagter Insolvenzverwalterzeigt sich nicht geständig
 
73
 
VID verfasst Eckpunktepapiere zum Steuerrecht und Datenschutz
 
74
 
Die Umsetzung des Gruppengerichtsstands in den einzelnen Bundesländern
 
10
Im Gespräch
VID-Vorsitzender RA Dr. Christoph Niering
Bereit für die dritte Runde
22
 
Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley (SPD)
Unwucht mit Überlappung von §§ 18, 19 InsO
12
Titel
Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzgerichte
Gegen Kleinstaaterei und für mehr Internationalität
26
Berater & Verwalter
RAin Dr. Jasmin Urlaub, RA Dr. Frank Schäffler, RA Jochen Sedlitz (Menold Bezler)
Tür an Tür in breiter Konstellation
58
Arbeitskreise & Vorträge
Kölner Arbeitskreis für Insolvenzwesen e. V.
Remain or remove?
30
Hintergrund
Der präventive Restrukturierungsrahmen
Geeignete Einstiegsvoraussetzungen aus Beratersicht
36
Standpunkt
RA Dr. Jürgen Blersch (BGP Blersch Goetsch Partner Insolvenzverwalter)
Skandal!
44
 
RA Henning Sämisch (SHNF)
Gleich und Gleich gesellt sich gern
46
Reportage
Reisebericht eines ehemaligen Insolvenzrichters
Trainingsprogramm in Ägypten und Vietnam
60
 
Studienreise der Fachhochschule Kufstein
Im offenen Gespräch mit der Zunft
38
Richter & Gerichte
RiAG Dr. Daniel Blankenburg (AG Hannover)
Hin und wieder auch gegen den Strom
50
Kongresse & Tagungen
20. Leipziger Insolvenzrechtstag und 4. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag
Bedürfnisse täglicher Praxis kommen ausgiebig zu Wort
56
 
Termine für Ihre Fortbildung
 
62
 
BDU-Sanierungskonferenz 2019 in Königswinter
Sanierungswege für alle Wetterlagen ausgelotet
68
 
12. Heidelberger Symposium zur Unternehmensrestrukturierung
Klassenprimus auf Abruf und Ampelfunktion