Titelthema | Ursula Schlegel, Rechtsanwältin & Solicitor (England and Wales), Frankfurt am Main; Tammo Andersch, Diplom-Kaufmann, MBA (Henley), Andersch AG, Frankfurt am Main | INDat Report 03_2020 | April 2020

Vorschläge für gerichtlich verwertbare betriebswirtschaftliche Module des präventiven Restrukturierungsrahmens

Frankfurt am Main. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise stellen den deutschen Sanierungsmarkt vor nie da gewesene Herausforderungen, von denen die vorhandenen Kapazitäten der Justiz, der Berater und Verwalter kurz- und mittelfristig sehr stark ausgelastet sein werden. Der präventive Restrukturierungsrahmen sollte auch deshalb rasch in deutsches Recht umgesetzt werden. Zu den hierbei zentralen praktischen Fragen gehört die Koordinierung rechtlicher Vorgaben mit betriebswirtschaftlichen Entscheidungsprozessen in einem Prozedere, das zügig vollzogen werden kann, die Entstehung unnötiger Kosten vermeidet und dabei die uneingeschränkte Akzeptanz der Marktteilnehmer findet. Viele Praktiker schlagen eine Spezialisierung bei deutschen Gerichten für die präventive Restrukturierung vor. Spezialisierung erfordert aber Zeit. Auch deshalb zeigt dieser Beitrag auf, wie die dem Restrukturierungsplan zugrunde liegenden betriebswirtschaftlichen Dokumentationen zeit- und kostensparend unmittelbar gerichtlich verwertet werden können, gleichzeitig schlagen die Autoren die Option einer Personalunion
von Sanierungsgutachter und Restrukturierungsbeauftragtem vor.

I. Der deutsche Sanierungsmarkt in Zeiten von Covid-19

1. Kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen der »Corona-Hilfen«

Bei Redaktionsschluss dieses Beitrags lagen der KfW Anträge i. H. v. 27.261 Mio.  Euro für »Corona-Hilfen« von Unternehmen vor, die durch die Covid-19-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind. Zwar haben diese Darlehen Laufzeiten von bis zu zehn Jahren, führen aber zu zusätzlichen Belastungen mit Kapitaldiensten und zu erhöhten Verschuldungsgraden, wo die Neuverschuldung auf bestehende Finanzierungen trifft. Die Konditionen bestehender Finanzierungen lässt das »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-­Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht« vom 27.03.2020 anders als die Durchsetzbarkeit von Verbraucherdarlehensverträgen noch unberührt.
Diese unter »normalen Umständen« gesunden Unternehmen sehen sich aus heutiger Sicht kaum quantifizierbaren künftigen Faktoren ausgesetzt: den Fragen nach dem »Wann« der Rückkehr in die binnenwirtschaftliche Normalität und nach der Geschwindigkeit der Erholung der Weltmärkte (Stichworte internationale Lieferketten, Exportabhängigkeit). Vielen dieser »normalerweise gesunden« Unternehmen könnte daher trotz – oder tragischerweise auch wegen  – derzeitiger Unterstützung kurzfristig keine vollständige Rückkehr in die wirtschaftliche Normalität möglich sein, obwohl sie mittel- und längerfristig mit ihrem Geschäftsmodell wieder erfolgreich sein werden. Solche Unternehmen sind weder die Marktaustrittskandidaten oder sog. Zombieunternehmen, für die das Insolvenzverfahren (längst) das probate Mittel wäre, noch sollten sie vorschnell mit den scharfen Werkzeugen des Insolvenzrechts saniert werden. Die von der Gesamtheit der deutschen Unternehmen solidarisch zu tragenden Kosten für Insolvenz­geld und Pensionssicherung würden überproportional in die Höhe getrieben, Gesellschafter, Arbeitnehmer und Vertragspartner würden für höhere Gewalt bestraft: Gesellschafter durch Nachrangigkeit im Regelinsolvenzverfahren oder kaum kompensierte Rechtseingriffe durch einen Insolvenzplan; Arbeitnehmer oder Vertragspartner bei der Ausübung von Sonderkündigungsrechten durch den Verwalter. Für diese Unternehmen – sanierungsbedürftig, aber (noch) keine Kandidaten für die scharfen Instrumente des Insolvenzverfahrens – fehlt derzeit außerhalb konsensualer Lösungen noch das geeignete Instrument.

2. Rasche und pragmatische Einführung des präventiven Restrukturierungsrahmens

Als Konsequenz der Corona-Auswirkungen fordern daher Stimmen in Praxis und Lehre, den präventiven Restrukturierungsrahmen der Richtlinie »rasch und pragmatisch« in deutsches Recht umzusetzen, Madaus bettet diesen Umsetzungsbedarf dabei sehr plastisch in die Notwendigkeit eines »nachlaufenden Zerschlagungsschutzes« im Rahmen der Covid-19-Gesetzgebung ein. Eine »rasche« Einführung dürfte sich seitens des Gesetzgebers realistisch gestalten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte Verbände und interessierte Kreise schon für den 19.03.2020 zu einer Anhörung nach Berlin eingeladen, um den Stand der Umsetzungsarbeiten zum präventiven Restrukturierungsrahmen vorzustellen und zu erörtern; der Termin wurde wegen der Dynamik der Covid-19-Pandemie abgesagt. Davon, dass hieran in der geeigneten Form angeknüpft wird, sobald es die Umstände erlauben, kann ausgegangen werden. »Pragmatismus« dürften die Umstände gebieten, wenngleich zu Recht davor gewarnt wird, angesichts der Covid-19-Pandemie in »Aktionismus« zu verfallen.

3. Perspektivwechsel bei der Wahl des »Werkzeugkastens«

Auch wenn der Ausleseprozess der deutschen Wirtschaft bereits begonnen hat und einzelne Unternehmen unterschiedlicher Branchen Schutzschirmverfahren beantragt haben – die große Welle des akuten Sanierungsbedarfs dürfte zeitverzögert noch einige Monate auf sich warten lassen, könnte aber gewaltig werden. Hierauf sollten sich Praxis und Gesetzgeber jetzt mit vereinten Kräften vorbereiten. Der präventive Restrukturierungsrahmen kann dabei zu dem früh- bzw. rechtzeitig ansetzenden Instrument werden, mit dem der Markt, die Gläubiger darüber entscheiden werden, ob ein Unternehmen Marktaustritts- oder Sanierungskandidat ist, ob eine Sanierung vorinsolvenzlich oder  – dann mit den schärferen Mitteln – im Insolvenzverfahren stattfinden sollte. Hier lohnt ein Perspektivwechsel auf den präventiven Restrukturierungsrahmen, der nicht das oft zitierte passgenaue (nur) zusätzliche Werkzeug im Werkzeugkasten der insolvenzrechtlichen Sanierung ist. Der Restrukturierungsplan des präventiven Rahmens ist die passgenaue Ergänzung des Werkzeugkastens der seit Jahrzehnten geübten Sanierungspraxis, die bislang auf Konsens angewiesen war und nun noch ein rechtliches Zwangsmittel erhält. Von diesem allerdings werden die dem Restrukturierungsplan zustimmenden Gläubiger stets nur Gebrauch machen, wenn sie an die wirtschaftliche Zukunft des betroffenen Unternehmens glauben. So kann der präventive Rahmen – frühzeitig im Entscheidungsprozess der Gläubiger  – ein Instrument zur Trennung der Spreu vom Weizen werden. Eine wichtige Rolle könnte dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zukommen, der auch den Ausverkauf deutscher Wirtschafts- und Industrieinteressen verhindern will, wenn mit einem Restrukturierungsplan im präventiven Rahmen ein »Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und, wenn im nationalen Recht vorgesehen, der Verkauf des Unternehmens als Ganzen« (Art.  2 Abs.  1 Ziff.  RL) oder im Insolvenzverfahren an Erwerber erwägt wird, an deren Stelle der Bund als Erwerber treten möchte.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 03_2020 | April 2020

Nach der »Bazooka« kommt das Florett

Gigantisch und großzügig sind die Sofortmaßnahmen und Hilfen der Bundesregierung für die von der Covid-19-Krise betroffenen Menschen und Unternehmen: Zuschüsse ohne Rückzahlung, Kurzarbeitergeld, steuerliche Erleichterungen und KfW-Kredite. Diese Liquiditätshilfen sind begleitet vom Covid-19-Gesetzespaket, das auch das COVInsAG beinhaltet.
Die äußerst schnelle Reaktion des Gesetzgebers hat natürlich den einen oder anderen Fehler zur Folge, seien es eröffnete Mitnahmeeffekte oder der nicht eingebaute Pfändungsschutz für Corona-Hilfsgelder. Das alles lässt sich aber sicherlich (ein Stück weit) nachbessern, der Korrektur­modus läuft bereits.

Bei aller staatlicher Unterstützung wird sich dennoch eine große Anzahl (drohender) Insolvenzen nicht verhindern lassen, der Staat kann trotz der im internationalen Vergleich hervor­ragenden Hilfen Schäden dieses Ausmaßes wirtschaftlich nicht ungeschehen machen. Auch wenn das Insolvenzrecht im weltweiten Vergleich als führend gilt, sind dessen Werkzeuge »scharf«, seine Kollateralschäden können derzeit unverhältnismäßig werden. Was hierzulande bekanntermaßen fehlt, ist der präventive Restrukturierungsrahmen (pRR), mit dem Gläubiger gerade den Unternehmen, die gute Genesungs­chancen haben, zur Seite stehen.
Die Umsetzung des pRR als RefE schien kurz vor Vollendung. Eine BMJV-Runde am 19.03.2020 wollte letzte Unklarheiten mit der Praxis diskutieren. Dieser wichtige Termin fiel dem Virus zum Opfer. Da der persönliche Austausch erst einmal nicht stattfindet, unterbreitet der Titel dieser Ausgabe – auch wieder durch digitale Verbreitung flankiert – Vorschläge, wie sich die betriebswirtschaftlichen Elemente des Restrukturierungsplans als »Herzstück« des pRR flexibel, effizient und kostengünstig umsetzen lassen und welcher Akteur sich als Restrukturierungsbeauftragter bestens eignen könnte.
Alles spricht dafür, dass die enorme Krisenbewältigung im Zuge der Covid-19-Pandemie neben dem Insolvenzrecht auch das präventive Restrukturierungsinstrument braucht.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Anzeigenübersicht / Impressum
7
Statistiken
Barometer Land
 
25
Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen
45
Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen
72
Verwalter im Internet
81
Barometer Bund
8
Namen & Nachrichten
Debatte im Deutschen Bundestag zum Covid-19-Gesetz
 
9
 
Österreich: Antragspflicht bleibt bei Zahlungsunfähigkeit trotz Covid-19
 
82
 
Gläubigervertreter wehren sich gegen RSB-Verkürzung für Verbraucher
 
10
Titel
Vorschläge für gerichtlich verwertbare betriebswirtschaftliche Module des präventiven Restrukturierungsrahmens
Mit Bausteinen in Stufen zum Restrukturierungsplan
20
Berater & Kanzleien
RA Daniel F. Fritz und RA Dirk Schoene (Dentons)
Mit Stakeholder-Management und Strategie Vertrauen schaffen
26
Standpunkt
Insolvenzverwalter-Berufsrecht: Die Anwaltskammern sind leistungsfähiger, als manch einer glaubt!
RA Rolf G. Pohlmann
40
Standpunkt
Der neue Antrieb in der Automobilindustrie fordert das Insolvenzrecht
RA Klaus Siemon
28
Webinare & Vorträge
RWS-Webinar zum Covid-19-Gesetz
Sehr großzügig ein wenig Luft verschafft
31
Termine für Ihre Fortbildung
 
 
32
Webinare & Vorträge
Onlineseminar zum Covid-19-Gesetz des Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover e. V.
Haufenweise Zombies in der Produktion
34
Kongresse & Tagungen
Fachtagung Unternehmenssanierung in Düsseldorf
Auch gesunde Geschäftsmodelle stehen wegen Corona vor dem Aus
37
Im Gespräch
MdB Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU)
Ein Eilgesetz, bei dem man sich im weiteren Verlauf um die Feinsteuerung kümmern muss
42
Im Gespräch
VID-Vorsitzender RA Dr. Christoph Niering
Unwucht zulasten der Gläubiger?
46
Im Gespräch
»100 Köpfe« befragt
Job managen in Corona-Zeiten
66
Hintergrund
COVInsAG und Insolvenzanfechtung
Corona: Lieferanten in Kundeninsolvenz vor Insolvenzanfechtung sicher?
74
Webinare & Kongresse
17. Deutscher Insolvenzrechtstag Online
Virtuelle Normalität und doch vereint im Social Distancing