Titelthema | Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbands Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) | INDat Report 04_2016 | Juni 2016

Berufsverband der Insolvenzverwalter schmiedet digitalen Plan Neuaufstellung mit Insolvenzverfahren 4.0

Köln. Die digitale Revolution bietet Potenziale, die es auszuschöpfen gilt, so jedenfalls hat es sich die Wirtschaft auf die Fahne geschrieben.
Diesen Prozess der intelligenten Vernetzung propagiert das Bundeswirtschaftsministerium mit »Industrie 4.0«, um Wohlstand und Lebensqualität für alle zu steigern. Daran knüpft nun der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) an und will mit »Insolvenzverfahren 4.0« eine grundlegende Reform der administrativen Abwicklung von Insolvenzverfahren anstoßen, um Medienbrüche zu vermeiden, Transparenz zu schaffen und Kosten einzusparen. Erste Überlegungen zu »Insolvenzverfahren 4.0«, die der VID am 13.06.2016 auf dem sechsten Verbandsforum Sanierung und Insolvenz in Berlin als Diskussionsauftakt skizziert hat, formuliert der VID-Vorsitzende RA Dr. Christoph Niering im folgenden Gastbeitrag. An diesen hier aufgezeigten Plan für »Insolvenzverfahren 4.0« hat der INDat Report zwölf Nachfragen an den Vorsitzenden des Berufsverbands geknüpft, um zu verdeutlichen, wohin die vom VID angedachte Reise für alle Akteure des Insolvenzgeschehens gehen könnte.

Insolvenzverfahren 4.0 – Plan oder Phrase?
von Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbands
Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID)

Mit dem Zahlenkürzel 4.0 wird derzeit ein Entwicklungsschritt der Wirtschaft beschrieben, bei dem gleichzeitige Verlagerung und Vernetzung intensiv verbunden sind. Ursprünglich als »Industrie 4.0« mit Blick auf die industrielle Produktion geprägt, soll eine Anwendung der Internettechnologien zur Kommunikation zwischen Menschen, Maschinen und Produkten neue Entwicklungsschübe möglich machen. Dieser weite Ansatz macht den Begriff auch auf andere Bereiche des Wirtschaftslebens übertragbar. Wieso also nicht Insolvenzverfahren 4.0? Ein Einwand wäre denkbar: Es gab schließlich kein Insolvenzverfahren 2.0 oder 3.0. Insbesondere die Phase 3.0 war in der industriellen Welt eine Umschreibung von computerintegrierter Produktion, d. h. der Verlagerung und Vernetzung von Produktionsprozessen. Hier hätte man schon an die vernetzte Zusammenarbeit von Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern als »Produzenten« des »Produkts« Insolvenzverfahren denken können. Manches war dabei bereits gedacht und umgesetzt worden. Vieles ist über Planungsstadien nicht hinausgekommen.
Nun also Insolvenzverfahren 4.0. Ein größerer Umgriff, der auch Gläubiger und Schuldner mit in den Blick nimmt? Wenn er darauf verkürzt würde, durch Verlagerung und Vernetzung »Produktivitätsgewinne« zu heben, Verfahren also schneller und kostengünstiger zu machen, wäre dies nur ein Ausschnitt der Möglichkeiten.
Wieso nicht auch die soziale Seite von Insolvenzverfahren mitdenken, die sich in den Social-Media-Kanälen schon heute abbildet? Wenn der schnelle und direkte Zugriff auf Informationen eine zentrale Voraussetzung für die Teilhabe am Wirtschaftsleben insgesamt geworden ist, darf das Insolvenzverfahren mit seinem staatlichen Zwang zur kollektiven Beteiligung diese Entwicklung nicht verleugnen. Um welche Punkte geht es?
• Information aller Beteiligten mithilfe des Internets: Einfach zugängliche, aktuelle und umfassende Informationen über Einleitung, Ablauf und Beendigung von Verfahren.
• Aus der Information abgeleitete Handlungsmöglichkeiten: Hinweise auf Reaktionsmöglichkeiten, die online mit entsprechenden Erklärungen und Formularen untersetzt sind.
• Teilhabe und Teilnahme am Verfahren: Nutzung von Online-Kommunikation und Online-Interaktion – Online-Gläubigerversammlungen

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 04_2016 | Juni 2016

Von (noch) kleinen und größeren Gewächsen

Als Setzling bezeichnet man eine im Frühbeet oder Treibhaus gezüchtete Jungpflanze. Der Gärtner erzeugt sie, wenn der sog. Feldaufgang im Freiland noch ungünstig ist. Die Initiative »Insolvenzverfahren 4.0« war ein Setzling, den der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) hatte keimen lassen. Nun hat der Verwalterverband »Insolvenzverfahren 4.0« nach draußen in die freie Wildbahn der Praxis ausgesetzt, auf dass die Idee einer grundlegenden Reform der administrativen Abläufe im Insolvenzverfahren zur allseitigen Effizienzsteigerung kräftige Wurzeln schlägt. Ob dieser Vorstoß Früchte trägt oder zur Zierpflanze verkümmert, hängt auch davon ab, ob ihn alle Verfahrensbeteiligten unterstützen.
Überschattet wird diese Jungpflanze von einem anderen Gewächs, dessen Saat die Europäische Kommission bereits vor einigen Jahren ausgestreut hatte. Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren, wie es denn in Deutschland ausgestaltet sein kann und welchen Rahmen Brüssel dafür setzt, erhält immer mehr Konturen. Wie ein roter Faden ziehen sich Fragen und Antworten zu diesem neuen Sanierungstool durch diese Ausgabe. Nicht nur in der Aufmerksamkeit verdrängt es andere Themen wie die steckengebliebene Reform des Anfechtungsrechts. Ist dieses Tool einmal installiert, könnte es auch die »attraktiven« Krisenfälle abschöpfen, die sonst eher im Netz der Verwalter gelandet wären. Um botanisch zu bleiben:
Hier wächst etwas Größeres heran.

Auch INDat befindet sich in einer Wachstumsphase. Seit Kurzem reagieren wir zusätzlich zu Print zeitnah auf Ereignisse und Events, indem wir mit Video- und Audio-Podcasts auf Sendung gehen. Seien es das VID-Podium zu den Brüsseler Plänen, die erste Jahrestagung des Hamburger Kreises oder der BS InsO Tag 6.0. Anfang September melden wir uns von der NIVD-Jahres­­versammlung. Über u. a. in sozialen Netzwerken platzierte Wurzeln gelangen Sie treffsicher zu INDat TV und Audio.
Zugegeben, auch noch eine Jungpflanze, aber wir freuen uns, dass sie auf fruchtbaren Boden gestoßen ist.

Austria | INDat Report | Juni 2016

Österreichische Enteignungsnummer« der Scholz-Anleihegläubiger

Berlin/Wien. Die internationale Recyclinggruppe Scholz aus Esslingen, 1872 gegründet und in fünfter Generation geführt, die kürzlich ihren Sitz nach London verlegt hat, befindet sich seit etwa Mitte 2013 in einem Restrukturierungsprozess,der nun auf die 182,5 Mio. Euro 8,5 % Schuldverschreibung, Laufzeit 2012 bis 2017, zielte. Mittels österreichischen Kura­torengesetzes ist kürzlich eine abschließende Einigung mit den Anleihegläubigern der Scholz Holding GmbH erzielt worden, die RA Dr. Wolfgang Schirp, einer der gewählten Vertrauensleute im Kuratelverfahren, als »formell anstößig« und »nachteilig für die Anleihegläubiger« bezeichnet, bei 7,67 % ihres Kapitals spricht er von einem »nahezu Totalverlust«. Peter Reuter fragte den Berliner Anlegeranwalt, wieso das Kuratorengesetz zur Anwendung kam, wie das Prozedere abgelaufen ist und womit die Gläubiger in einem deutschen Insolvenzverfahren hätten rechnen können.

INDat Report: Auf der Grundlage eines Antrags der Scholz Holding GmbH hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 14.01.2016 eine Kuratorin (RAin Dr. Ulla Reisch) für alle Inhaber der nach österreichischem Recht begebenen 182,5 Mio. Euro 8,5 % Schuldverschreibung der Scholz Holding GmbH mit einer Laufzeit von 2012 bis 2017 bestellt. Was könnte einen Anleihe­emittenten am österreichischen Kuratorengesetz von 1874 reizen?
Schirp: Die Anleihe ist von Anfang an österreichischem Recht unterstellt worden. Ein Grund liegt darin, dass sich mehrere deutsche Institute unabhängig voneinander geweigert hatten, die Emission zu begleiten – der Verdacht liegt wohl nicht fern, dass diese Institute bereits 2012 gesehen haben, dass der Emittent zu schwach auf der Brust war. Letztlich haben zwei österreichische Banken als »bookrunner« fungiert, die Erste Group Bank AG und die Raiffeisenbank International. Diese »bookrunner« haben dann die Emission in Österreich nach österreichischem Recht organisiert. Die jetzige Kuratorenbestellung nach dem zopfigen Gesetz von 1874 liegt in der Konsequenz dieser Entwicklung.
INDat Report: Zum 11.01.2016 hatte die Scholz Holding GmbH ihren deutschen Geschäftssitz in Esslingen nach London verlegt, was das Unternehmen als Teil des geplanten Restrukturierungsprozesses bezeichnet. Wie erklären Sie sich die Sitzverlagerung nach London?
Schirp: Es ist doch klar, was die Scholz-Gruppe und ihre Berater wollten: durch eine Schein-Sitzverlegung der Insolvenzantragspflicht in Deutschland entgehen und das laxe britische Insolvenz­recht nutzen, um missliebige Gläubigergruppen abzustreifen. Man muss sich das einmal vorstellen: Wir reden über ein 18-qm-Kabuff in einem Regus-Gemeinschaftsbüro, in dem kein einziger Mitarbeiter sitzt. Und die Holding eines 3-Mrd.-Euro-Konzerns wird angeblich aus diesem Raum heraus gesteuert? Wer das glaubt, der glaubt auch an den Weihnachtsmann. Die Berater, die dieses Vorgehen organisiert haben, haben die Dreistigkeit dieses Mal wirklich übertrieben. Ich kann mir auch gar nicht vorstellen, dass sich der britische High Court auf ein solches Vorgehen eingelassen hätte. Denn zum Clown machen wollen sich die Engländer doch auch nicht.
INDat Report: Am 09.02.2016 haben die Anleihegläubiger Sie zu einem von drei Vertrauensleuten (neben Dr. Wilhelm Rasinger; IVA – Interessenverband der Anleger, Wien, und Dr. Hans-Georg Kantner, KSV 1870, Wien) gewählt, die der Kuratorin zur Seite stehen. Wie sehen Ihre Befugnisse und Rechte aus?
Schirp: Wir hatten letztlich keine Gestaltungsmöglichkeiten. Alle Vertrauensleute und alle Anleger im Saal haben in der Folgeversammlung am 16.02.2016 geschlossen gegen eine bedingungslose Stundung der am 08.03. fälligen Anleihezinsen gestimmt. Denn das war die einzige scharfe Waffe, die die Anleihegläubiger in der Hand hatten. Und was haben die Kuratorin und, ihr folgend, das Wiener Gericht getan? Sie haben die bedingungslose Stundung dennoch bewilligt. Das war der erste Schritt in den Untergang der Anleihegläubiger, und er ist gegen den ausdrücklichen Willen der Vertrauensleute gegangen worden. Wenn man so agiert, kann man sich die Durchführung von Gläubigerversammlungen und die Wahl von Vertrauensleuten auch gleich schenken.
INDat Report: Nach der mit der Kuratorin vereinbarten Stundung der zum 08.03.2016 fälligen Zinsen haben in einer Anhörung am 19.05.2016 vor dem Handelsgericht in Wien, einer sog. Tagfahrt, die Scholz Holding GmbH und die Kuratorin eine Einigung zur abschließenden Regelung aller Forderungen der Anleihegläubiger erzielt, wonach die Anleihegläubiger eine Barzahlung in Höhe von 7,67 % des Nominalvolumens der 8,5-%-Anleihe erhalten sollen. Eine sog. Earn-Out-Zahlung in Höhe von 3,18 % des Nominalvolumens kommt ggf. dazu, was aber von der EBITDA-Entwicklung der Scholz-Gruppe 2016 und 2017 abhängen soll. In einer Pressemitteilung von Ihnen heißt es, dass Sie von diesen Verhandlungen ausgeschlossen worden seien und die Einigung als »formell anstößig« und »materiell nachteilig für die Anleihegläubiger« ansähen …
Schirp: Von den Verhandlungen war ich in der Tat ausgeschlossen. Denn ich hatte mich geweigert, eine inhaltlich weit überzogene Schweigepflichterklärung zu unterzeichnen, die mir sogar die Information meiner eigenen Mandanten untersagt hätte – und zwar auch über Tatsachen, die ich aus meiner eigenen Arbeit kenne, nicht aus Zulieferung seitens der Scholz-Gruppe. So etwas unterschreibe ich nicht. Ich bin ein deutscher Rechtsanwalt und kein Pappkamerad. Der ganze Verhandlungsprozess war von Anfang an als Farce angelegt. Materiell nachteilig ist die Einigung, weil wir mit mehr Härte ein weitaus besseres Ergebnis erreicht hätten. Niemand bestreitet, dass es der Scholz-Gruppe schlecht geht. Aber die Anleihegläubiger hätten den Bankengläubigern weitaus höhere Zugeständnisse abtrotzen können, wenn das Spielfeld nicht von Anfang an gegen sie aufgebaut gewesen wäre. Hätten die Anleihegläubiger z. B. die am 08.03. fälligen Zinsen in Höhe von 8,5 % nicht gestundet, so wären diese Zinsen schlicht und einfach gezahlt worden. Denn damals hatten die Bankenberater panische Angst vor einem Insolvenzverfahren innerhalb der 3-Monats-Frist seit dem Sitzverlegungsmanöver. Allein diese Zinszahlung wäre mehr gewesen als das jetzt erfolgte Almosen von 7,67 %. Und danach hätten wir gleichberechtigt mit am Tisch gesessen. Aber ein solches Vorgehen war nicht gewollt. Ich habe – über das hinaus, was ich öffentlich sagen kann – Beweise dafür, dass der jetzige Ablauf von Anfang an geplant war, und werde für meine Mandanten auf Grundlage dieser Erkenntnis handeln.
INDat Report: Die Scholz Holding GmbH meldet, dass die Chiho-Tiande Group, das größte Schrottrecyclingunternehmen in China, den wesentlichen besicherten Gläubigern der Gesellschaft ein Angebot zum Kauf ihrer Forderungen unterbreitet habe, sie beabsichtige die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile, nahezu alle besicherten Gläubiger hätten dieses Angebot bereits angenommen. Sie soll für die Übernahme eines Schuldenpakets mit einem Nominalwert von 524 Mio. Euro eine Summe von 250 Mio. Euro geboten haben …
Schirp: Letztlich interessiert es mich als Vertreter der Anleihe­gläubiger nicht, was von Dritten an Dritte gezahlt wird. Die Anleihegläubiger sehen davon nichts. Für mich ist wichtig, was auf dem Konto der Anleihegläubiger ankommt. Und das ist mit 7,67 % nur ein Betrag, der nahezu einem Totalverlust entspricht. Schade. Es wäre weitaus mehr drin gewesen.
INDat Report: Wäre keine Einigung zwischen der Scholz Holding GmbH und der Kuratorin erzielt worden, wie hätten die Folgen ausgesehen, etwa ein Insolvenzantrag seitens der Kuratorin?
Schirp: Ich möchte die Tätigkeit der Kuratorin nicht bewerten. Alles, was ich sagen kann, ist: Das ständige Warnen vor einem deutschen Insolvenzverfahren war eine durch nichts begründete Desinformation und Angstmache. Die Anleihegläubiger wären in einem deutschen Insolvenzverfahren um Lichtjahre besser gefahren als mit der jetzigen österreichischen Enteignungsnummer. Stellen Sie sich doch einmal vor: Ein deutscher Insolvenzverwalter hätte sicherlich die Nachbesicherungen in Höhe von ca. 50 Mio. Euro angefochten, die sich die Banken noch im Dezember 2015 »gegönnt« haben. Und er hätte sicherlich auch die Beraterhonorare von geschätzten 20 Mio. Euro angefochten, die für die Sitzverlegung und alle Begleithandlungen an Berater gegangen sind. Mit einer um 70 Mio. Euro verbreiterten Masse hätte sich schon einiges für die Anleihegläubiger bewegen lassen. Und im allerbesten Fall hätten sich die Banken durch ihr »Durchregieren« bei Scholz sogar selbst in den insolvenzrechtlichen Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO manövriert – dann wäre für die Anleihegläubiger sogar volle Befriedigung drin gewesen. Nein, die Stimmungsmache gegen ein deutsches Insolvenzverfahren teile ich ganz und gar nicht. Und die Mehrheit meiner Mandanten hätte das jetzt zugesagte Almosen von 7,67 % ohnehin gern »in den Topf geworfen«, um, in der Pokersprache, die Bankenseite zum »Sehen« zu zwingen.
INDat Report: Die Bestellung eines Teilschuldverschreibungskurators sei in diesem Fall geboten, erklärte Dr. Ulla Reisch den Inhabern der Anleihe in einem Schreiben, um eine mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbundene Schlechterstellung der Anleihegläubiger zu vermeiden. Gibt es eine Vergleichsrechnung, was die Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren maximal erzielt hätten?
Schirp: Ein Insolvenzverfahren wäre nach meiner Rechtsprüfung am deutschen Sitz der Scholz-Gruppe zu führen gewesen. Dies ist das Amtsgericht Aalen in Baden-Württemberg. In einem deutschen Insolvenzverfahren wäre im besten Fall – siehe oben, insolvenzrechtlicher Nachrang der Banken – sogar eine Vollbefriedigung der Anleihegläubiger drin gewesen. In jedem Fall aber eine Quote oberhalb der jetzt zugesagten 7,67 %, nachdem der deutsche Insolvenzverwalter seine Anfechtungshandlungen vorgenommen und so die Masse verbreitert hätte. Es hat schon seine Gründe, warum das deutsche Insolvenzrecht aggressive Anfechtungsmöglichkeiten kennt – siehe Teldafax, siehe Schlecker. Wir haben keinen Grund, uns hinter anderen Ländern zu verstecken, deren Laxheit letztlich nur die Profigläubiger gegenüber den Privatanlegern begünstigt.
INDat Report: Ein Anleihegläubiger hatte in Deutschland beim AG Aalen am 06.04.2016 einen Insolvenzantrag gestellt (2 IN 90/16). Der vom AG Aalen eingesetzte Gutachter Arndt Geiwitz bejahte trotz Sitzverlagerung nach London die internationale Zuständigkeit des AG Aalen, sah aber die Antragsbefugnis als nicht gegeben an, sodass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde. Auch das LG Ellwangen (1 T 102/16) bestätigte am 12.05.2016 die Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. In diesem Beschluss stellt die Kammer die Frage, ob der Antragsteller wegen des in Österreich laufenden Kuratelverfahrens die Anleihe überhaupt fristlos kündigen könne bzw. fristlos wirksam gekündigt habe, was nur durch ein Rechtsgutachten zum österreichischen Recht zu lösen sei. Hat es so gelagerte Fälle im grenzüberschreitenden (europäischen) Kontext, in denen es um die internationale Wirksamkeit des Kuratorengesetzes von 1874 ging, bereits gegeben?
Schirp: Den Insolvenzantrag hat einer meiner Mandanten über mich selbst gestellt. Ich kenne das Verfahren daher gut und habe jeden einzelnen Schriftsatz persönlich verfasst. In der Tat gibt es ein überzeugendes Gutachten von Herrn Geiwitz, das die Sitzverlegungstrickserei komplett entkräftet. Die danach zu prüfende Antragsbefugnis meines Mandanten, vertreten durch meine Kanzlei, war durchaus streitig, das AG Aalen hätte auch eine andere Sichtweise vertreten und die Zulässigkeit des Antrags bejahen können. Wie auch immer: Die seitens der Scholz-Berater gestellte Falle im internationalen Recht hat letztlich – wenn auch mit knapper Not – gehalten, die Enteignung der Anleihegläubiger konnte durchgeführt werden. Andere Fälle vergleichbarer Art sind mir nicht bekannt. Unseren österreichischen Nachbarn möchte ich keine Ratschläge geben. Man weiß ja, dass dort Tradition großgeschrieben wird, das macht ja einen großen Teil des wundervollen österreichischen Charmes aus.
INDat Report: Was können die Scholz-Anleihegläubiger jetzt noch machen, welche Rechte können sie wahrnehmen, wenn sie die erzielte Einigung vom 19.05.2016 ablehnen?
Schirp: Es bleiben individuelle Klagen auf Schadenersatz. Bei diesen Klagen wird es weniger um die jetzigen Entscheidungen im Kuratelverfahren gehen als um die Umstände, die die Emission der Anleihe im Jahr 2012 und den »Nachschlag« im Jahr 2013 betreffen. Wir sind der Meinung, dass schon damals Umstände vorlagen, die eine Würdigung in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht verdienen. Wir stellen derzeit eine schöne Sammelklage zusammen. Glauben Sie mir: Frust und Zorn auf Anlegerseite sind groß. Das Thema ist für unsere Mandanten  – und damit auch für die Gegenseite – noch nicht zu Ende. Wer glaubt, dass man mehrere Tausend Privatanleger mit Lügen abservieren kann, der wird Walhall noch brennen sehen.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Namen & Nachrichten
 
7
INDat Barometer I
 
8
Namen & Nachrichten
 
 
10
Im Gespräch
MdB Prof. Dr. Heribert Hirte
Recht umfassender Richtlinienvorschlag
ist zu erwarten
13
Namen & Nachrichten
 
 
14
Titel
Berufsverband der Insolvenzverwalter
schmiedet digitalen Plan
Neuaufstellung mit Insolvenzverfahren 4.0
20
Verwalter & Kanzleien
RA Peter-Alexander Borchardt, RA Hendrik Gittermann,
RA Reinhold Schmid-Sperber, RA Dr. Tjark Thies
(Reimer Rechtsanwälte)
Vertraute Teamarbeit ohne primus inter pares
25
Im Gespräch
RA Dr. Wolfgang Schirp (Schirp Neusel & Partner)
»Österreichische Enteignungsnummer«
der Scholz-Anleihegläubiger
28
Im Gespräch
Prof. Dr. Heinz Vallender
Grenzen überschreiten
29
Symposien & Vorträge
Jahrestagung des IDAS e. V. in Halle
Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren
Spielfeld nicht den Engländern überlassen
32
Standpunkt
RA Prof. Dr. Volker Römermann
Neue Handlungsanweisungen an Insolvenzgerichte
durch die Entscheidungen vom 17.03.2016
BGH fordert größere Transparenz
bei der Verwalterauswahl
38
Im Gespräch
RDin Jenny Neuhäuser (Statistisches Bundesamt)
Statistikpotenzial bei Weitem noch nicht ausgereizt
41
Letters from Oxford
Prof. Dr. Reinhard Bork
Wenig beachtete vs. gern befolgte Normen
42
Kongresse & Tagungen
5th European Insolvency & Restructuring
Congress in Brüssel
Erste konkrete Konturen für EU-Harmonisierung
46
 
Im Gespräch
TMA-Vorsitzender RA Kolja von Bismarck
Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren
48
Kongresse & Tagungen
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für
Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
Aufbruchstimmung bei der Queen Mary II
52
Symposien & Vorträge
Symposium »Credit Institutions’ Recovery and
Resolution: Lessons to be learned by
commercial insolvencies« in Berlin
Von Bankenpleiten lernen können?
54
 
VID-Podiumsdiskussion zum vorinsolvenzlichen
Sanierungsverfahren in Köln
Mehr Fragen als Antworten zu den Brüsseler Plänen
56
 
Frankfurter Restrukturierungsforum
Cherry Picking für einen zusätzlichen Baustein
58
 
7. Abendsymposium des ISR in Düsseldorf
Wie weitreichend gestalten und
wie umfangreich prüfen?
60
Kongresse & Tagungen
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag
Wissenschaftlicher Auftrag zum
befruchtenden Streitgespräch
64
 
12. Handelsblatt Jahrestagung
Restrukturierung in Frankfurt
Wiederentdeckung von »früh, schnell und still«
68
 
19. Marburger Insolvenzrechtstag
Das Mühlrad der InsO mahlt weiter
70
 
VID-Mitgliederversammlung in Regensburg
Bei großer Gegenströmung den Kurs halten können
74
 
NIVD-Frühjahrsdialog in Wiesbaden
Den Insolvenzplan auf die Waagschale gelegt
78
INDat Statistik
Top 30 Verwalter, Top 30 Kanzleien, Top 10 Gerichte
 
79
INDat Barometer II
 
 
82
Veranstaltungen, Impressum, Vorschau