Titelthema | Sascha Woltersdorf und Peter Reuter | INDat Report 04_2018 | Juni 2018
Beklagt: Verwalter nehmen D&O-Versicherungen verstärkt in Anspruch
Köln. Arcandor, Neckermann und KTG Agrar: Wie die Insolvenzanfechtung ist die Inanspruchnahme aus der Organhaftung in der Insolvenz in den Fokus der breiten Öffentlichkeit geraten. Nicht selten geht es dabei um zwei- bis dreistellige Millionenbeträge. Häufig erfolgt allerdings ein verengter Blick auf diesen Vorgang, der die hartnäckige Verfolgung insolvenzspezifischer Ansprüche auf die vorhandene D&O-Versicherung reduziert und ausklammert, dass der Verwalter berechtigten und realisierbaren Ansprüchen nachgehen muss, um nicht selbst zu haften. Die D&O-Versicherung deckt Unternehmensleiter wie Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte gegen Haftpflichtansprüche ab. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, dass sich bei einer bestehenden Versicherung ein aufwendiger Einsatz eher lohnt als beim Privatvermögen eines Managers. Wehrlos sind Assekuranzen aber nicht, auch wenn sie die Regulierung hoher Insolvenzschäden anprangern. Sie weisen in ihren Augen unberechtigte Ansprüche entschieden zurück und plädieren auf vorsätzliches Handeln, um den Deckungsfall auszuschließen. Die Versicherer hatten im Übrigen D&O-Policen massiv beworben, nun erfreuen sie sich einer weiten Verbreitung. Dass Verwalter sie auch missbräuchlich als »low-hanging fruit« betrachten, ist nicht von der Hand zu weisen. Fingerspitzengefühl und Augenmaß bei Organhaftungsansprüchen reklamiert das Gros der Verwalter als Prinzipien ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung. Im Fall Q-Cells, der bei der Geltendmachung und Durchsetzung hoher insolvenzspezifischer Ansprüche von sich reden gemacht hat, hat das OLG Naumburg am 31.05.2018 die erhobenen Ansprüche aus Organhaftung verneint. Der Senat hat die Berufung des Verwalters gegen das Urteil des LG Dessau zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klage gegen die Vorstände belief sich auf 190 Mio. Euro, die Insolvenzreife war drei Monate früher als beantragt eingetreten.
Einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Auf die Organhaftung in der Insolvenz übertragen, bedeutet das: Auch wenn Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder zwar nachweislich und gut begründet in Haftung zu nehmen wären, können insolvenzspezifische Ansprüche wegen nicht vorhandener D&O-Versicherung und darüber hinaus mangels privaten Vermögens des betreffenden Organs in der Praxis nicht oder nur in geringerem Umfang realisiert werden. Unter diesen Umständen ist es nicht verhältnismäßig und nicht angezeigt, den aufwendigen Klage- und Prozessweg zu beschreiten. Ein Beispiel: Während Verwalter RA Dr. Biner Bähr (White & Case) bei der Großinsolvenz des Stromdiscounters TelDaFax im Zuge der Insolvenzanfechtung u. a. vom Fiskus und beim Bundesligaverein Bayer 04 Leverkusen recht hohe Millionenbeträge zur Masse eintreiben konnte – auf dem Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2015 präsentierte er mit über 200 Mio. Euro erste Ergebnisse –, fallen dagegen die Resultate aus der Organhaftung in der Insolvenz deutlich bescheidener aus. Grund: Eine D&O-Versicherung für den Insolvenzfall lag nicht vor. Um die Masse zu schonen, habe er deshalb lediglich Teilklagen eingereicht, erläutert Bähr. »Die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Organmitglieder war erkennbar beschränkt.« Insgesamt habe er lediglich 3,5 Mio. Euro eingeklagt, die sich auf mehrere Anspruchsgegner verteilten. »Die Anspruchsdurchsetzung endete teilweise mit einer Vergleichsvereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Organmitglieder, teilweise mit Privatinsolvenzverfahren, teilweise dauern die Verfahren noch an.« Problematisch sei gewesen, betont Bähr, dass nur vereinzelt Organmitglieder ihm gegenüber freiwillig ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt hatten, sodass eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung habe erfolgen müssen. Wesentliche Massezuflüsse seien nach heutigem Stand nicht zu erwarten. Bei nicht versicherten Personen, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, merkt Bähr generell an, sei daher unter der Voraussetzung der freiwilligen Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor einem Notar ein Vergleich anzustreben, der einen »gesunden Mittelweg zwischen Leistungsfähigkeit und Gläubigerinteresse darstellt«.
Im Fall TelDaFax hatte eine Managerabsicherung keine Rolle gespielt, die tatsächlichen Ansprüche haben sicherlich deutlich höher als die realisierbaren gelegen. Die Verwalter erheben allerdings immer häufiger Ansprüche, wenn im Hintergrund eine D&O-Versicherung besteht. Einen für die vergangenen Jahre überaus deutlichen Anstieg an Schadensmeldungen aus Insolvenzfällen verzeichnen viele D&O-Assekuranzen. Früher, erklären Dirk Wietzke, Manager Financial Lines Germany and Austria, und Jana Gesine Dünkeloh, Manager – Commercial Risks – Germany and Austria, Financial Lines des Versicherers Chubb, habe der Insolvenzverwalter eine D&O-Versicherung »häufig nicht weiter beachtet bzw. von seinem Erfüllungswahlrecht bei Dauerschuldverhältnissen Gebrauch gemacht und eine Police aus Kostengründen sofort gekündigt«. Dies sei inzwischen völlig anders: »Heute vergewissern sich Insolvenzverwalter in der Regel, ob die Prämie zur D&O-Versicherung auch pünktlich beglichen wird, um den Versicherungsschutz bis zum Ablauf des Insolvenzverfahrens unbedingt aufrechtzuerhalten.« Trotz einer »boomenden Wirtschaft« und insgesamt rückläufiger Insolvenzen bleibe deshalb »die Zahl der D&O-Ansprüche im Rahmen von Insolvenzverfahren unverändert hoch«, resümiert der Versicherer, der im Bereich der D&O-Versicherung eine Kapazität von 50 Mio. Euro zur Verfügung stellt. »Bemessen nach Stückzahl stehen circa ein Drittel der gemeldeten D&O-Schadensfälle im Zusammenhang mit Insolvenzen. Hier dürfte eine sich insgesamt veränderte Anspruchsmentalität verantwortlich sein.« Von Versicherer zu Versicherer fällt das Bild offenbar sehr unterschiedlich aus. Ein großer Anbieter, der nicht genannt werden will, vermutet hinter der Debatte eine »zum Teil publikumswirksam geführte Diskussion«. Im eigenen Haus sei »der Gesamtanteil am Schadenvolumen recht überschaubar« und auch »eine Zunahme an insolvenzbedingten Schadenszenarien« sei »nicht zu erkennen«.
Frage der Angemessenheit
und Verhältnismäßigkeit
Bei der ganz großen Mehrzahl der Fälle im Alltag eines Insolvenzverwalters handelt es sich allerdings um kleinere oder gar stillgelegte Unternehmen, die keine D&O-Versicherung für ihre Firmenlenker abgeschlossen hatten. Nur bei einem geringen Anteil, besonders den Großverfahren, finden Verwalter eine solche Versicherung vor, sagt Insolvenzverwalter RA Tobias Wahl (Anchor Rechtsanwälte). »Ich glaube nicht, dass die Organhaftungsansprüche in der Mehrzahl der Kleinverfahren besonders bedeutsam sind. Das hängt schlicht und einfach damit zusammen, dass die meisten Ansprüche mangels Leistungsfähigkeit der betroffenen Geschäftsleiter, die kein oder kaum Vermögen haben, nicht werthaltig sind. Sofern aber eine D&O-Versicherung vorliegt, kann dies hingegen durchaus bedeutend sein. In diesen Einzelfällen stellt sich die Frage der Werthaltigkeit der Ansprüche nämlich nicht.« In den Kleinverfahren lohnt es sich also meistens gar nicht, die Ansprüche geltend zu machen, da hierbei Kosten anfallen, die in keinem Verhältnis zum erwarteten Ertrag stehen. »Das ist eine Frage der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit nicht nur gegenüber demjenigen, der als Organ haftet«, sagt Wahl, »sondern auch gegenüber den Gläubigern. Daher ist Augenmaß auch gefordert, um die Masse nicht mit unnötigen Kosten zu belasten.«
(…)
Editorial | Peter Reuter | INDat Report 04_2018 | Juni 2018
Wer zahlt die Zeche?
Regelungen zur Berufszulassung, -ausübung und -aufsicht der Insolvenzverwalter stehen nicht nur auf dem Tableau des Koalitionsvertrags, auch der Brüsseler Richtlinienentwurf macht Vorgaben, die in diese Richtung weisen. Nach der Sommerpause geht diese Diskussion in eine entscheidende Runde.
Die Debatte beschäftigt sich aber auch mit allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung, die über das Kodifizierbare hinausgehen. Zu diesen Soft Skills gehören Verhaltensregeln wie Fingerspitzengefühl, Augenmaß, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bei der Verwaltertätigkeit. Der eine oder andere Verwalter lässt diese Eigenschaften vermissen. Das zeigt sich u. a. bei der Geltendmachung insolvenzrechtlicher Ansprüche, sei es bei der Insolvenzanfechtung oder bei der Organhaftung, wenn z. B. ein saftiger Forderungszuschlag eingerechnet wird, um in einem Vergleich recht gut dazustehen. Oder Ansprüche werden unsubstanziiert erhoben.
Dass D&O-Versicherungen das Klagelied anstimmen, die Verwalter würden deutlich verstärkt Ansprüche aus Organhaftung geltend machen, ist bis auf die angesprochenen Extremfälle schon erstaunlich. Zum einen haben Assekuranzen D&O-Versicherungen massiv beworben, daher sind sie heute State of the Art. Zum anderen ist es naheliegend, dass dort, wo eine Deckung schützt, Verwalter berechtigte Ansprüche konsequent verfolgen müssen. Im Gros der Fälle, das gehört auch zur Wahrheit, bleibt die Gläubigergemeinschaft ohnehin auf hohen Ansprüchen aus Haftungen sitzen. Fast banal zu erwähnen, aber es stimmt unangefochten:
Ein rechtzeitiger Antrag ohne Verschleppungssymptome bewahrt vor Haftungsansprüchen. Wenn die versicherten Organe das Risiko nicht im Auge behalten, dann machen das die Versicherer. Sie bedienen sich auch Algorithmen, um insolvenzbedrohte Kunden aufzuspüren. Wenn durch diese Warnsignale der Insolvenzantrag früher erfolgen würde, gut für alle. Wenn dadurch aber nur die Versicherungspolice eine »Anpassung« erfährt, kann es nüchtern nur heißen: Rechnung ohne
den Wirt gemacht.
P. S.: Beim Weiterblättern stoßen Sie auf einige Veränderungen im Magazin. Zum Beispiel stehen Nachrichten auch auf der letzten Seite und die sehr nachgefragten Statistiken nach Umsätzen sind mitten im Heft platziert.
Inhaltsverzeichnis
3 | Editorial |
6 | Impressum/Anzeigenübersicht |
7 | Namen & Nachrichten Forderung nach Abschaffung des Kennzahlensystems |
8 | Berufsordnung im Fokus |
9 | Größte Auktionsplattform Europas entstanden |
66 | Rechtsausschuss des EU-Parlaments erarbeitet Kompromisse zum RLE |
9 | Statistiken Barometer Länder |
37 | Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen |
47 | Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen |
65 | Barometer Bund |
10 | Titel Beklagt: Verwalter nehmen D&O-Versicherungen verstärkt in Anspruch Schmuckes Vehikel für die Organhaftung |
25 | Standpunkt RA Nikolaos Antoniadis Plädoyer für den Nur-Verwalter |
26 | Verwalter & Berater RA Dr. Jörg Bornheimer (GÖRG) Zum Wachrütteln notfalls den Bad Guy spielen |
30 | Hintergrund RLE präventiver Restrukturierungsrahmen JI-Rat einigt sich auf Regelungen zur Restschuldbefreiung und zu den Anforderungen an effiziente Insolvenzverfahren |
60 | Insolvenzplangrundsätze Anmerkungen zu BGH v. 26.04.2018, IX ZB 49/17 BGH konkretisiert beim Insolvenzplan u. a. Anforderungen an Bestimmtheit |
34 | Im Gespräch RiAG Dr. Daniel Blankenburg Diskussion zum Kennzahlensystem »Bekannt und bewährt« ist keine Alternative |
38 | Kongresse & Tagungen 14. Mannheimer Insolvenzrechtstag Zwischen Lackmustest und Zeitstrahl des Grauens |
42 | 3. Süddeutsches Forum für Insolvenz und Sanierung in Allmannshofen Ordnungshüter und Rambos im Kloster |
48 | Deutscher Anwaltstag in Mannheim Vortragsveranstaltung der DAV-Arge Insolvenzrecht und Sanierung Gravierende Verzerrungen in der Rückschau |
53 | Termine für Ihre Fortbildung |
54 | 3. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht in Hamburg Ermahnungen für wettbewerbsfähiges Steuerrecht |