Titelthema | RAin Dr. Susanne Berner und RA Dr. Frank Thomas Zimmer | INDat Report 04_2019 | Mai 2019

Vergütungsreform: NIVD e. V. plädiert für zügig umsetzbare kleine Lösung

Berlin/Köln. Gesetz- und Verordnungsgeber sind seit Inkrafttreten der InsO im Einklang mit den politischen Vorgaben aus Brüssel und Berlin stets bemüht, das Insolvenzrecht an Entwicklungen und Veränderungen, neue Herausforderungen und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Umsetzen lassen sich Pläne nur, wenn der politische Wille dazu besteht und sich Mehrheiten finden lassen. Beim insolvenzrechtlichen Vergütungssystem scheint das ganz und gar nicht der Fall zu sein. Eine Reform, die im Ergebnis auf eine Erhöhung der Verwaltervergütung abzielt, gilt als heißes Eisen, das bislang anscheinend auch nicht der Verordnungsgeber anpacken will. Skandalisierte und völlig verzerrt dargestellte (vermeintliche) Vergütungshöhen, die nur Einzelfälle abbilden und das Tagesgeschäft komplett ignorieren, tragen dazu bei, dass sich das Bild vom Bestverdiener zementiert und Fakten wie der seit Langem einzigartig ausgesparte Inflationsausgleich überhaupt keine Rolle mehr spielen. Nachdem zum Berufsrecht sog. große und kleine Lösungen in die Waagschale geworfen wurden, plädiert die Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e. V. (NIVD) bei der Vergütungsreform auch für eine kleine Lösung, ohne sich mittelfristig von ihrem größeren Reformvorschlag zu verabschieden. Die NIVD zeigt auf, dass kleine Korrekturen in der InsVV noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden könnten, und sucht dafür den Austausch mit dem BMJV und den Verbänden.

I. Ausgangssituation und Reformbedarf

Kaum eine insolvenzrechtliche Reform lässt seit so vielen Jahren auf sich warten wie die des Vergütungsrechts. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.08.1998 ist im Zuge einiger Reformen zwar verändert worden, hat ihre grundsätzliche Struktur aber beibehalten. Das Vergütungsrecht ist in den letzten Jahren vor allem Richterrecht geworden, obgleich die Festsetzung der Vergütung durch den Rechtspfleger nicht einmal einen Akt der Rechtsprechung darstellt; eine Vielzahl von Entscheidungen des IX.  Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat dazu beigetragen, dass die Anforderungen an die Vergütungsanträge der Insolvenzverwalter – etwa durch Vergleichsrechnungen und komplexe Ausführungen zu den Zu- und Abschlagstatbeständen des § 3 InsVV – deutlich gestiegen sind. Gleichzeitig lassen die Pensenschlüssel der Justizverwaltungen nicht darauf schließen, dass sich die Rechtspfleger dann aber überhaupt mit den immer umfangreicheren Ausführungen befassen dürfen. Korrespondierend dazu ist festzustellen, dass vor dem Hintergrund der gestiegenen Komplexität des Vergütungsrechts bei Antragstellern und Insolvenzgerichten Anwendungs- und Festsetzungsschwierigkeiten zu beobachten sind, die auch eine Tendenz zur zunehmend restriktiven Handhabung von Festsetzungsspielräumen beklagen lassen.
Dabei dürfte es auf der Hand liegen, dass eine mindestens inflationsbedingte Anpassung der noch aus dem »Gründungsjahr« der InsVV 1998 stammenden und seither unveränderten Regelsätze des §  2 Abs.  1  
InsVV überfällig ist. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Anforderungen an die Quali­fikationen des Insolvenzverwalters und die Ausstattung seiner Kanzlei völlig verändert haben. So verlangen die Insolvenzgerichte seit einigen Jahren – zu Recht – die Ausstattung der Verwalterbüros mit einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Mitarbeiter, die Verwendung von insolvenzspezifischer Software und die regelmäßige Fortbildung des Verwalters und seiner Mitarbeiter. Die Entwicklungen im Vergütungs- und Insolvenzsteuerrecht haben zudem dazu geführt, dass unter der (einmaligen) Schlussrechnung i. S. d. § 66  InsO heute eine laufende Rechnungslegung – z. T. unter Fortschreibung des Masseverzeichnisses – zu verstehen ist, die hinsichtlich ihrer Komplexität an diejenige der handels- und steuerrechtlichen Buchführung heranreicht. Die Bestrebungen der Verwalterschaft zur Zertifizierung ihrer Kanzleien und die Aufstellung von Verhaltensgrundsätzen wie den »Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung« haben nach Wahrnehmung der Verfasser zu einer erfreulicherweise deutlich gestiegenen Qualität in der Insolvenzverwaltung beigetragen. Mit der Einhaltung der erhöhten Qualitätsanforderungen verbunden ist jedoch ein nicht zu verkennender Anstieg von Engagement und Kosten des Verwalters, der nach Auffassung der NIVD auch durch eine angemessene Verwaltervergütung abgebildet werden muss.
Die im Jahr 2013 ins Leben gerufene »Arbeitsgruppe Vergütungsrecht« in der NIVD e. V. hat umfassende Vorschläge einer Vergütungsreform erarbeitet und diese dem BMJV bereits 2014 in Form eines konkreten Diskussionsentwurfs übermittelt. Ziel sollte bereits damals eine Vereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Gewinnung von Rechtssicherheit sein. Auch andere insolvenzrechtliche Verbände haben Vorschläge einer Vergütungsreform unterbreitet. Seit Vorlage der genannten Reformvorschläge sind inzwischen mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass die Reformvorschläge durch den Verordnungs- oder Gesetzgeber aufgegriffen wurden; möglicherweise auch aufgrund von wenigen, aber pressewirksamen Vergütungsentscheidungen. Die NIVD hält diese Untätigkeit für nicht länger vertretbar.
Vor dem Hintergrund der gewichtigen anstehenden Reformthemen und der offenbar von den Vertretern des BMJV präferierten »Paketlösung« erscheint eine zeitnahe »große« Vergütungsreform schwerlich umsetzbar; eine solche dürfte ohne intensive Diskussionen auch gar nicht ad hoc erfolgen, wenn sie denn wirklich alle Probleme bewältigen soll. Im Zusammenhang mit einer Reihe anstehender insolvenzrechtlicher Reformvorhaben – Umsetzung des Richtlinienentwurfs zum präventiven Restrukturierungsrahmens, ESUG-Evalua­tion, berufsrechtliche Änderungen –, welche nach Verlautbarungen aus dem BMJV im Zuge eines »Reformpakets« verabschiedet werden sollen, sollten die dringlichen Änderungen des Vergütungsrechts jedoch nicht vergessen werden.
Daher spricht sich die NIVD zunächst für eine »kleine« Vergütungsreform aus, die in einem ersten – aber auch kurzfristig im Rahmen der »Reformpakete« umzusetzenden – Schritt wenigstens die dringlichsten Reformthemen berücksichtigt. Der entscheidende Vorteil hierbei liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Verordnungsgebers im Rahmen des § 65 InsO.
Auf eine »große« Reform des Vergütungsrechts wird damit nicht grundsätzlich verzichtet. Eine solche kann jedoch zusammen mit einer Neujustierung des sog. Normalverfahrens zu späterem Zeitpunkt erfolgen, wenn sich die zahlreichen Änderungen aufgrund der anstehenden »Paketlösung« bereits in der Praxis eingespielt haben; quasi als Bestandteil des Evaluierungsprozesses.
Die NIVD hat dem BMJV jüngst ein Eckpunktepapier zur Reform der InsVV übermittelt, das die dringlichsten Reformüberlegungen aufgreift und die Vertreter des BMJV und die anderen insolvenzrechtlichen Verbände zur Diskussion einladen soll. Diese Eckpunkte sollen im Folgenden vorgestellt werden.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 04_2019 | Mai 2019

Höchste Zeit für gemeinsamen Nenner

An Wünschen mangelt es nicht. Das große Reformprogramm dieser Legislaturperiode, in groben Zügen im Koalitionsvertrag und in der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie vorgezeichnet, eröffnet viel Spielraum, wie die einzelnen Vorhaben gesetzlich umgesetzt werden können.
Eingebürgert haben sich inzwischen die Bezeichnungen große und kleine Lösung vor allem bei den Überlegungen und Vorschlägen, wie ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter zu gestalten ist. Diese Begrifflichkeit überträgt die Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands (NIVD) nun auf ein seit Langem geschobenes Projekt und eine von Gesetz- und Verordnungsgeber ignorierte Reformforderung: die der Insolvenzverwaltervergütung. Hier schlägt der Verband vor, nachdem sog. große Lösungen seit 2014 in Berlin keine nachhaltige Beachtung fanden, kleine Änderungen mit bereits spürbarer Wirkung für die Insolvenzverwalter umzusetzen, die den Charme hätten, sich nur über den Verordnungsgeber regeln zu lassen. Zwar steht die Verwaltervergütung nicht auf der aktuellen politischen Agenda, doch der »Reformeifer« scheint eine gute Chance zu bieten, auch hier nun endlich Nägel mit Köpfen zu machen.
Natürlich verlangt dieser Vorschlag der NIVD auch, dass
die Praktiker und die anderen Verbänden den Vorstoß mit Nachdruck unterstützen. Das BMJV schaut nämlich bei allen Reformüberlegungen ganz genau darauf, wie es um den größten gemeinsamen Nenner und den Rückhalt in der Praxis bestellt ist.
Das bedeutet generell in den nun beginnenden Gesprächsrunden im BMJV, dass sich Utopisten und Reformverweigerer auf einen gemeinsamen Kompromiss zubewegen müssen, das gilt vor allem beim Berufsrecht mit den verhärteten Fronten. Auch bei der überfälligen Reform der Verwaltervergütung kann es ein kluger Schachzug sein, die großen Lösungsvorschläge von NIVD und VID erst einmal ruhen zu lassen und eine kleine Lösung zu forcieren nach dem Motto: Besser ein Spatz in der Hand als eine Taube auf dem Dach.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Anzeigenübersicht/Impressum
7
Statistiken
Barometer Land
 
25
Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen
37
Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen
53
Barometer Bund
8
Namen & Nachrichten
VID-Wahlen mit “Denkzettel” für das Engagement um das Berufsrecht
 
9
 
BGH-Urteil zu Ander-/Sonderkonten löst Unruhe in der Praxis aus
 
61
 
Insolvenzgeldstreit: Bundesagentur definiert Zahlungsunfähigkeit nicht insolvenzrechtlich
 
 
 
 
 
18
Im Gespräch
RiAG Dr. Thorsten Graeber
Reform der Verwaltervergütung Extremfälle im Blick, aber nicht das Tagesgeschäft
 
 
 
 
10
Titel
Vergütungsreform: NIVD e.V. plädiert für zügig umsetzbare kleine Lösung
 
20
Verwalter & Kanzleien
RA Dr. Tobias Brinkmann und RA/StB Dr. Christoph Morgen
Bei Wind und Wasser ganz im Element
28
Symposien & Vorträge
Konferenz von Women in Restructuring in Paris
Deutsch-französischer Netzwerkgedanke
50
Symposien & Vorträge
ISR-Symposium zum Berufsrecht für Verwalter in Düsseldorf
Aufsichtsnetze und ihre Lücken
30
Kongresse & Tagungen
Fachtagung Unternehmenssanierung in Düsseldorf
Rahmen aus vielen Blickwinkeln betrachtet
33
 
Termine für Ihre Fortbildung