Titelthema | Peter Reuter | INDat Report 05_2019 | Juni 2019
Praxis und Hürden von Schutzschriften aus Gläubiger- und Gerichtssicht
Köln. Die Schutzschrift des Gläubigers ist in der InsO nicht geregelt. Auch wenn vor der Entscheidung über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nur die Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses gesetzlich vorgesehen ist und nicht die des einzelnen Gläubigers, so ist es wohl anerkannt, dass die Schutzschrift des einzelnen Gläubigers zulässig ist. In der Praxis gibt es institutionelle Gläubiger, die mit Schutzschriften gute Erfahrungen gemacht haben, andere Finanzgläubiger wissen über den gerichtlichen Umgang mit Schutzschriften wenig Gutes zu berichten. Schutzschriften von Gläubigern
kommen in der insolvenzgerichtlichen Praxis sehr selten vor und gelten bei maßgeblichen Gläubigern nach einem Abwägungsprozess als letztes Mittel, um im Fall des zu erwartenden Eigenantrags des Schuldners vorsorglich Gehör zu finden und Position zu beziehen. In der anzutreffenden unterschiedlichen Praxis von Gläubigern und Insolvenzgerichten im Umgang mit Schutzschriften kristallisieren sich allerdings Aspekte eines Best Practice heraus. Diese könnten der der InsO unbekannten Schutzschrift sichereren Boden geben und (noch) mehr Akzeptanz erzeugen.
Bei German Pellets haben sie wohl gefruchtet. Wie dem Bericht der Insolvenzverwalterin zum Berichtstermin am 05.10.2016 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Pellets GmbH zu entnehmen ist, seien im Vorfeld der Insolvenzantragstellung diverse Schutzschriften beim Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht – eingegangen, die Hinweise auf eine sich anbahnende Kriminalinsolvenz enthalten hätten. »Die Schutzschriften richteten sich überwiegend gegen die Anordnung der Eigenverwaltung«, schreibt die Verwalterin. Im Eigenantrag der Schuldnerin beantragten der Geschäftsführer und der Restrukturierungsgeschäftsführer am 09.02.2016, zusätzlich die Eigenverwaltung anzuordnen. Die beiliegenden Voten eines siebenköpfigen präsumtiven Gläubigerausschusses schlugen zudem einen vorläufigen Sachwalter vor. Das Amtsgericht Schwerin entsprach dem Eigenverwaltungsantrag nicht und ordnete am Folgetag ein vorläufiges Insolvenzverfahren an.
Wie die Praxis generell zeigt, gibt es vor allem drei Gründe für Gläubiger, Schutzschriften bei den Insolvenzgerichten zu hinterlegen (Schutzschriften von Schuldnern werden im Folgenden nicht behandelt): Bei Ablehnung der vorläufigen Eigenverwaltung/des Schutzschirmverfahrens, bei Ablehnung eines möglichen vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. für Vorschläge zur Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachverständigen sowie für die vorsorgliche Bitte um Aufnahme in den vorläufigen Gläubigerausschuss. Auch weisen Schutzschriften von Gläubigern vereinzelt auf rechtsmissbräuchliche Sitzverlegungen hin oder führen Begründungen von Konzerngerichtsständen an.
Um es vorwegzunehmen: Schutzschriften gehören nicht zu einem Standardinstrument der maßgeblichen Gläubiger, wie die Befragung mehrerer Insolvenzgerichte und institutioneller Gläubiger sowie deren Berater gezeigt hat. Das größte deutsche Insolvenzgericht am Amtsgericht Charlottenburg hat seit Beginn des Jahres 2013 bis Ende Mai 2019 insgesamt 57 Schutzschriften zu verzeichnen, berichten der Sachgebietsleiter Insolvenz RiAG Dr. Johannes Lang und die Dezernatsleiterinnen Rechtspflegerinnen Katharina Krüger und Silke Tussing. Häufig würden Kreditinstitute diese Schriften einreichen. Für das Insolvenzgericht Köln bezeichnet dessen Leiter RiAG Dr. Peter Laroche die Anzahl der eingehenden Schutzschriften von Gläubigern als »äußerst gering«. Sie liege im niedrigen einstelligen Bereich jährlich, dieses Jahr habe man bislang zwei Schutzschriften vermerkt. Am Insolvenzgericht Hamburg hat RiAG Frank Frind in seiner Zuständigkeit bisher sechs Schutzschriften erhalten, dabei sei es immer seitens maßgeblicher Gläubiger um eine kritische Stellungnahme bis hin zur Ablehnung einer möglichen Eigenverwaltung gegangen, kombiniert mit dem »Antrag«, sich im vorläufigen Gläubigerausschuss engagieren zu wollen. Auch in Düsseldorf ist die von Gläubigern eingereichte Schutzschrift kaum bekannt. Seit Inkrafttreten des ESUG seien weniger als fünf eingegangen, erinnert sich RiAG Frank Pollmächer, Leiter der Insolvenzabteilung, die Absender seien jeweils Banken gewesen. Und das kleinere Insolvenzgericht am AG Ulm kann über keinen Eingang einer Schutzschrift berichten, teilt Abteilungsleiter RiAG Dr. Benjamin Webel mit. Teilweise hätten sich aber im Vorfeld Gläubiger telefonisch gemeldet und Bedenken gegen eine etwaige Eigenverwaltung angemeldet.
Auch Vertreter maßgeblicher Finanzgläubiger bestätigen ihren zurückhaltenden Einsatz von Schutzschriften. Ihre Erfahrungen, wie Insolvenzgerichte mit den hinterlegten Schutzschriften verfahren sind, was die Reaktion bei Eingang per Fax bzw. als Brief und die Berücksichtigung bei der späteren Anordnungsentscheidung betrifft, sind aber ganz unterschiedlich. Innerhalb von Konsortien habe man vereinzelt ausführliche Schutzschriften hinterlegt, berichtet Matthias Braun, Leiter Abwicklung Corporates und Privatkunden der Bayerischen Landesbank. Das sei immer in Briefform erfolgt, einen Eingang habe das betreffende Gericht allerdings nie bei ihnen bestätigt. »Mit diesen Schutzschriften sollten jeweils vorläufige Eigenverwaltungsverfahren und des Weiteren vom Berater angedachte Insolvenzverwalter verhindert werden.« Die Frage, ob man später vor der Anordnungsentscheidung angehört oder kontaktiert worden ist oder man glaubt, dass der Inhalt der Schutzschrift in der Entscheidung für die Verfahrensanordnung Berücksichtigung gefunden hat, verneint Braun.
Die Abteilung Firmeninsolvenz Deutschland Medium/Large der Commerzbank AG habe bislang drei Schutzschriften hinterlegt, erklärt deren Leiter Dr. Karl Beck. »Es ging dabei in zwei Fällen um die Verhinderung eines Eigenverwaltungsverfahrens, weil wir zum Ergebnis kamen, dass das vorhandene Management hierzu ungeeignet wäre – mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Qualifikation, der Verdacht, hierdurch lediglich auf dem driver seat bleiben zu wollen.« In beiden Fällen sei eine Eingangsbestätigung ausgeblieben. Die Insolvenzgerichte hätten sich dann für die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung entschieden, ohne in der Begründung auf die Schutzschriften einzugehen.
Von überwiegend positiven Erfahrungen weiß dagegen RA Thomas Harbrecht, Mitglied der Direktion des Kreditversicherers Euler Hermes, zu berichten. »Ganz überwiegend hat uns das Gericht fernmündlich angehört. In allen Fällen wurden unsere Anregungen berücksichtigt.« Man habe erreicht, dass vor Anhörung des Gläubigerausschusses keine Eigenverwaltung angeordnet wurde, denn die angekündigten Verfahren seien für eine Eigenverwaltung nicht geeignet gewesen. Weiter habe man vor der Bestellung eines Verwalters angehört werden wollen und angeboten, sich im Gläubigerausschuss zu engagieren. Und er fügt hinzu: »Wir setzen die Schutzschrift nur gezielt und sehr sparsam ein. Wir haben im vergangenen Jahr insgesamt fünf Schutzschriften eingereicht.«
(…)
Editorial | Peter Reuter | INDat Report 05_2019 | Juni 2019
Wettrennen über Grenzen
Schutzschriften von Gläubigern haben Seltenheitswert. Maßgebliche Gläubiger setzen diese quasi nur zur Notwehr ein, wenn alle anderen Stricke reißen, um vor allem eine Gläubigermitbestimmung in erwarteten fragwürdigen Eigenverwaltungen einzufordern und durchzusetzen.
Aber vielleicht findet die Schutzschrift in Zukunft noch weniger Anwendungsfälle. Wenn nämlich der Gesetzgeber aus der ESUG-Evaluation die Schlussfolgerung zieht, den Gläubigern frühzeitig ein gesicherteres Mitspracherecht einzuräumen.
Zum großen Reformpaket aus ESUG-Evaluation, präventivem Restrukturierungsrahmen und Berufsrecht fanden bis Ende Juni die BMJV-Gesprächsrunden statt. Beim präventiven Restrukturierungsrahmen reiben sich die Interessen der Beteiligten, die an diesem neuen Geschäftsmodell partizipieren wollen. Vor allem an der Figur des Restrukturierungsbeauftragten entzünden sich die Geister, weil die Verwalter sie für sich eingenommen haben. Die Berater hingegen sehen diesen Automatismus ganz und gar nicht, definieren diese Rolle nicht als klassischen Verwalterjob.
Einigkeit wiederum besteht darin, dass die Gerichte beim präventiven Restrukturierungsrahmen eine tragende Rolle spielen werden, weil sie dem Deal den Stempel aufdrücken.
Der gerichtliche Umgang mit der Schutzschrift hat die Zersplitterung und mitunter mangelnde Professionalität nochmals vor Augen geführt. Der präventive Restrukturierungsrahmen verlangt für eine gelungene Umsetzung wirkliche Konzentration auf zentrale Restrukturierungsgerichte.
In Kürze startet die Umsetzungsfrist von zwei Jahren. Europäische Wettbewerber werden sich nicht daran halten, sondern schon früher mit attraktiven Angeboten aufwarten. Daher ist zu hoffen, dass die Bundesländer endlich erkennen, dass ohne Kompetenzkonzentration sogar über Landesgrenzen hinweg das Wettrennen so gut wie verloren ist
und die Musik woanders in Europa spielt.
Inhaltsverzeichnis
3 | Editorial |
6 | Anzeigenübersicht / Impressum |
7 | Statistiken Barometer Land |
27 | Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen |
61 | Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen |
73 | Barometer Bund |
8 | Namen & Nachrichten TMA Deutschland gibt Empfehlungen zur Umsetzung des pRR |
9 | Verbände arbeiten an gemeinsamer Linie für das Berufsrecht |
74 | IDW überarbeitet Standard zu Insolvenzplänen |
21 | Im Gespräch Prof. Dr. Hugo Grote Reform der Restschuldbefreiung Saubere Schufa immens wichtig |
10 | Praxis und Hürden von Schutzschriften aus Gläubiger- und Gerichtssicht Über Posteingang nur wenig Prävention |
20 | Verwalter & Kanzleien RA Stefan Meyer (PLUTA) Teamplayer im kleinen wie im großen Rahmen |
33 | Symposien & Vorträge IDAS- und Linklaters-Veranstaltung zur präventiven Sanierung in Frankfurt am Main Früh, schnell und still reloaded? |
50 | Symposien & Vorträge Veranstaltung der Europagruppe der DAV-Arge Insolvenzrecht und Sanierung zur Umsetzung des pRR in Frankfurt am Main Jeder kocht sein eigenes Süppchen |
36 | Kongresse & Tagungen 21. Düsseldorfer Insolvenztage Sanierungsspektrum mit Tiefgang |
41 | Termine für Ihre Fortbildung |
42 | 13. Marburger Insolvenzrechtstag Vorsatzanfechtung unter den Rädern |
46 | NIVD-Frühjahrsdialog in Wiesbaden Von schlechten Märkten und guten Aussichten |
53 | Vortrag “Geistiges Eigentum in der Insolvenz” im Rahmen des Deutschen Anwaltstags in Leipzig Jenseits des Materiellen |
54 | Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung 2019 in Frankfurt am Main Vorzeichen für Vollbeschäftigung |
62 | Focus Day der Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung Breite Leitplanken aus Brüssel |
68 | Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht in Hamburg Kann die EU-Richtlinie den BFH bremsen? |
44 | Arbeitskreise & Vorträge Kölner Arbeitskreis für Insolvenzwesen e.V. Orientierung auf verschlungenen Wegen der Besteuerung |