Titelthema | INDat Report 07_2014 | Oktober 2014

100 Tage in Kraft:
Wie läuft es mit der reformierten Verbraucherinsolvenz?

Köln. Die erste Bewährungsprobe ist vorbei. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist seit gut 100 Tagen in Kraft. Kern der Reform seit 01.07.2014 ist die Verfahrensverkürzung auf drei bzw. fünf Jahre, die Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen und die Stärkung der Gläubigerrechte. Wie diese Reform angelaufen ist, welche Erfahrungen man bereits gemacht hat und welche Erwartungen man an sie knüpft, schildern fünf Beobachter aus unterschiedlichen Perspektiven: RAin Dr. Sabine Aldermann aus der Sicht der Insolvenzverwaltung, RiAG Dr. Thorsten Graeber aus der Sicht des Insolvenzgerichts, Prof. Dr. Martin Ahrens aus der Sicht der Wissenschaft sowie Erika Schilz und Klaus Hofmeister aus der Sicht der Schuldner- und Insolvenzberatung. Gibt es den Ansturm auf das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren und das Insolvenzplanverfahren? Und: Wo müsste noch nachgebessert werden?

Häufige Straffung auf

fünf Jahre zu erwarten

Den praktischen Auswirkungen der Änderungen der InsO, die zum 01.07.2014 in Kraft getreten sind, sehen wir positiv entgegen. Dieser Auffassung ist Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Partnerin der überregional tätigen Rechtsanwaltskanzlei Köhling & Aldermann Insolvenzverwaltungen. Grund hierfür sind zahlreiche Vereinfachungen, die die Tagesarbeit des Insolvenz­verwalters als auch die Zusammenarbeit mit Gläubigern und Insolvenzgerichten erleichtern. Besondere Vorteile sind durch die nach neuem Recht mögliche Aussetzung der Verteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zu erwarten. Dies führt insbesondere bei Verfahren zu erheblichen Vorteilen, in denen eine große Anzahl an Gläubigern beteiligt und gleichzeitig eine sehr geringe Insolvenzmasse vorhanden ist. Hier waren in der Vergangenheit die administrativen Aufwendungen im Rahmen der jährlichen Verteilungen unverhältnismäßig hoch.

Kern des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und der Stärkung der Gläubigerrechte ist die Straffung der Verfahrensdauer. Hat der Schuldner innerhalb von drei Jahren seit Eröffnung des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen erfüllt und sind auch die Kosten des Verfahrens ausgeglichen, so wird dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt. Ist der Schuldner nicht dazu in der Lage, diese Quote zu bedienen, so kann er immerhin noch erreichen, dass die Verfahrenslaufzeit um ein Jahr verkürzt wird, wenn er bis zum Ende des fünften Jahres alle Kosten des Verfahrens beglichen hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesetzesreform erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, liegen naturgemäß noch keine statistischen Erfahrungswerte hierzu vor. Orientiert an den statistischen Werten der Vergangenheit ist jedoch zu erwarten, dass eine Verfahrenslaufzeitverkürzung auf drei Jahre nur in Ausnahmefällen zu erwarten ist. Die finanzwirtschaftliche Ausstattung der durchschnittlichen Verbraucherinsolvenzverfahren ist in der Regel so gering, dass bereits die Verfahrenskosten regelmäßig nicht gedeckt werden können.

Positive Entwicklungen in Bezug auf die Verfahrenslaufzeitverkürzung werden eher durch die Einführung des Insolvenz­planverfahrens für Verbraucher erwartet. Hier kann der Schuldner zusammen mit seinen Gläubigern die Voraussetzung für die Entschuldung individuell unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen. Dem Schuldner ist es somit erstmals möglich, erheblich schneller eine Restschuldbefreiung zu erreichen; und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Somit kann eine Restschuldbefreiung prinzipiell bereits vor dem Zeitpunkt von drei Jahren erreicht werden. Die Gläubiger müssen dem Insolvenzplan zustimmen. Der Schuldner benötigt jedoch Geldmittel, die er der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen muss. Insoweit wird den Drittmittelgebern eine entscheidende Rolle zukommen. Hinzu kommt, dass die Insolvenzgläubiger in durchschnittlichen Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig nur eine Quote von wenigen Prozentpunkten erhalten und die Gläubiger dies in ihrer Abwägung berücksichtigen dürften.

Im Übrigen ist festzustellen, dass ein großer Teil der Insolvenzschuldner, insbesondere ehemals Selbstständige, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nach altem Recht gestellt hat. Statistisch kann ein »Ansturm« auf die Neuverfahren noch nicht bestätigt werden. Dies dürfte im Zusammenhang mit der Verschärfung der Versagungstatbestände der Restschuldbefreiung zu sehen sein. Die Schuldnerberatungsstellen haben offenkundig vermehrt darauf aufmerksam gemacht, dass unter Umständen keine Rest­schuld­befreiung bei Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt und bei Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis erteilt werden kann. Außerdem führen die Versagung und der Widerruf der Restschuldbefreiung zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Unter anderem diese Umstände haben zu einem zurückhaltenden Verhalten der Schuldner, nach neuem Recht Insolvenzanträge zu stellen, beigetragen.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 07_2014 | Oktober 2014

Insolvenzrecht als Handelsware

Aufregung soll es im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Kreis der mit dem Insolvenzrecht befassten Rechtspolitiker der Regierungskoalition geben. Der Grund: Ein Whistleblower hat das interne Eckpunktepapier zu einer Reform des Anfechtungsrechts unter das Fachvolk gebracht, das eigentlich nur für einen kleinsten Empfängerkreis bestimmt war. Nun sorgen die Positionen dieses Papiers für großes Entsetzen, spiegeln sie zum einen nicht die kontroverse Fachdiskussion wider und formulieren zum anderen sogar Ansätze, die über die Vorschläge der Anfechtungskritiker hinausgehen.



Die Praxis freut es, dass dieser Akt der Indiskretion geheime Pläne ans Licht gebracht hat, denn dieses Vorhaben hätte in letzter Minute als Anhängsel völlig unbemerkt den Weg in die Beschlussvorlage des Rechtsausschusses für die 2./3. Lesung des Konzerninsolvenzgesetzes nehmen können.



Was in letzter Minute ohne weitere öffentliche Diskussion alles geschehen kann, demonstrierte die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens. Aus der zuletzt diskutierten und bereits als zu hoch befundenen 25-Prozent-Quote für die frühere Erteilung der Restschuldbefreiung machte man kurz vor der 2./3. Lesung 35 Prozent, die nun nach 100 Tagen im Angebot nicht gerade der Renner sind.



Doch nicht der Sachverstand sei gefragt, stellte ernüchternd ein im Insolvenzrecht bestens bewanderter Jungpolitiker in Berlin fest, da es auf der politischen Bühne zugehe wie auf einem Bazar. Somit könnte das für die Legislative relativ unbedeu­tende Insolvenzrecht auch im Fall des Anfechtungsrechts »Handelsware« für ein anderes, für die Regierungskoalition bedeutenderes Gesetz werden, dessen Inhalt mehr zählt.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
5
Insolvenzbarometer
8
100 Tage in Kraft: Wie läuft es mit der reformierten Verbraucherinsolvenz?
RAin Dr. Sabine Aldermann
Häufige Straffung auf fünf Jahre zu erwarten
RiAG Dr. Thorsten Graeber
Kaum zu verstehendes Formulierungsungetüm
Prof. Dr. Martin Ahrens
Viele Änderungen, aber wenig Reform
Erika Schilz und Klaus Hofmeister
Schwer verständliches juristisches Gebilde
16
Berater & Kanzleien
RA Dr. Leo Plank (Kirkland & Ellis International LLP)
Mit Blaupausen Richtung weisen
20
Im Gespräch
VID-Vorsitzender Dr. Christoph Niering
BMJV-Eckpunktepapier zum Anfechtungsrecht
Ohne Not soll massiv eingegriffen werden
22
Verwalter & Kanzleien
RA Dirk Hammes (hammes Insolvenzverwalter)
Keine Beratung, keine Kollision
26
Kongresse & Tagungen
ZIP-Jahrestagung zum Insolvenzrecht 2014 in Bergisch-Gladbach
Von fehlenden und fehlbaren Reformen
30
Standpunkt
Burkhard Jung und RA Rüdiger Wienberg (hww wienberg wilhelm)
Auch und gerade in Zeiten des ESUG: Die Unabhängigkeit des Verwalters steht nicht zur Disposition!
32
Workshops & Vorträge
Pre-Workshop zur Insolvenzanfechtung im Rahmen des Handelsblatt Symposiums Insolvenzrecht 2014 in Berlin
Ecken und Kanten
34
Kongresse & Tagungen
7. Jahrestagung der Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e. V. (NIVD) in Berlin
Resonanzen für Reformen
38
 
Sanierungskonferenz der SRH Hochschule Heidelberg
Wie sich Erfolg definieren lässt
40
 
22. Restrukturierungsgipfel in Berlin
Keine krisenfreie Zone
42
 
Herbstklausur der Arge Insolvenzrecht und Sanierung im DAV in Binz
Werkstattberichte am Kreidefelsen
44
Schwerpunkt: Insolvenzanfechtungsrecht
 
BMJV-Anfechtungs-Eckpunkte:
Sanierungsfeindliche Fiskus-Super-Vorrechte?
50
Statistik 3. Quartal 2014
Verwalter und Kanzleien mit einzelnen Verwaltern in den 16 Bundesländern
 
53
Statistik
Top 30 Verwalter, Top 30 Kanzleien, Top 10 Gerichte
 
71
Insolvenzbarometer II
 
 
74
Veranstaltungen, Impressum, Vorschau