Titelthema | Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP | INDat Report 08_2020 | September 2020

BRAK und DAV präsentieren ihr Konzept eines Berufsrechts für Insolvenzverwalter

Hannover. Die Diskussion um die Neuordnung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter tritt seit Jahren auf der Stelle. Bereits im Jahr 2009 forderte der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) den Gesetzgeber auf, gesetzliche und allgemein verbindliche Regelungen für den Beruf des Insolvenzverwalters zu schaffen. Es geschah nichts, die Diskussion ebbte wieder ab. Mit dem aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sowie der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, die das Berufsrecht für Insolvenzverwalter aufgreifen, scheint wieder Bewegung in die Sache gekommen sein. Die Abteilung Rechtspflege und das Referat R A 6 luden am 25.02.2020 die einschlägigen Verbände zu einem Austausch der offenbar konträren Positionen ins BMJV ein. In zuvor stattgefundenen Verbändetreffen ohne Beteiligung des BMJV von Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e. V. (NIVD), Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e. V. (BAKinso), Gravenbrucher Kreis, Arge Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) und VID suchte man in mehreren Zusammenkünften nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner, das abschließende Eckpunktepapier vom 05.12.2019 trugen dann nur noch BAKinso, NIVD und VID. Mit Anschreiben vom 16.07.2020 richtete der VID dann einen eigenen überarbeiteten Gesetzes- bzw. Verordnungsvorschlag an das BMJV (siehe INDat Report 06_2020, S. 65). Bereits am 25.06.2020 hatten die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der DAV bzw. dessen Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung dem BMJV einen gemeinsamen Vorschlag für ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter unterbreitet, beschlossen auf der 158. BRAK-Hauptversammlung am 22.06.2020. Überraschend beim sog. minimalinvasiven Regelungsvorschlag der BRAK und der DAV-Arge: Geplant wird nicht die Normierung eines eigenen Berufs, sondern die Aufnahme der Insolvenzverwalter in das Berufsrecht der Rechtsanwälte.

I. Vorgeschichte: Von 2004 bis 2020

Insolvenzverwalter üben einen eigenen Beruf aus. Diese Erkenntnis verdankt die Insolvenzwelt dem BVerfG bereits seit 2004 (BVerfG, Urt.  v.  03.08.2004 – 1 BvR 135/00 und 1 BvR 1086/01, dazu Römermann, ZInsO 2004, 937). Entdeckt wurde damals ein Beruf, aber es fehlte an einem spezifischen, für ihn normierten Berufsrecht.
Was ist seitdem geschehen? Im Berufsrecht wenig. Die Folgeentscheidung des BVerfG von 2006 (BVerfG, Urt. v. 23.05.2006  – 1  BvR 2530/04, ZIP 2006, 1355 m. Bespr. Römermann, S. 1332) hatte den Rechtsweg gegen fehlerhafte Bestellungsbeschlüsse faktisch wieder abgeschafft und das BVerfG sich aus dem Thema weitgehend zurückgezogen. Der BGH hatte einmal über die Frage zu entscheiden, ob ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist und in der Unterschriftenzeile beide Berufe aufführt, bei Umgehung des Gegneranwalts gegen das Verbot aus §  12 BORA verstößt. Er bejahte und billigte im Ergebnis die Anwendung anwaltlichen Berufsrechts auf einen Berufsträger, der im konkreten Fall eigentlich gerade als Insolvenzverwalter aktiv geworden war (BGH, Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, ZIP 2015, 1546, besprochen von Römermann, GmbH-Report 18/2015, R 273; vorinstanzlich: AGH München, Urt. v. 17.02.2014 − BayAGH III  – 4 – 5/13, ZIP 2014, 830 m. Anm. Römermann, S. 833; der Verf. war Prozessbevollmächtigter des betroffenen Rechtsanwalts in dem Verfahren beim BGH).
Über die Jahre wurde immer wieder darüber nachgedacht, diskutiert, gestritten, wie ein besonderes Berufsrecht für Insolvenz­verwalter denn konkret auszusehen hätte. Typischerweise wurden die Debatten vom Ende her geführt: Soll es, so wurde gefragt, eine Insolvenzverwalterkammer geben? Die Aufsicht schien den Diskutanten oft spannender als die Frage, die Einhaltung welcher Normen denn überhaupt zu überwachen wäre.
Als die Diskussion einmal wieder stecken geblieben war, unterbreitete der Verfasser den Vorschlag einer Bundesinsolvenzverwalterordnung in Anlehnung an die Bundesrechtsanwaltsordnung: Die vertrauten Normen der BRAO sollten kopiert und lediglich dort modifiziert werden, wo das durch die Spezifika des Verwalterberufs erforderlich wäre (Römermann, ZIP 2018, 1757). Alter Wein nun in zwei Schläuchen also: für jeden Beruf einen. Eine Idee, die mangels Widerhalls in der Schublade der Berufsrechtsgeschichte verschwand.

II. Gesetzesentwurf von BRAK und DAV

1. Rechtspolitischer Grundansatz

Im Juli 2020 haben BRAK und DAV einen gemeinsamen Gesetzesvorschlag unterbreitet (abrufbar unter: www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/brao_bivo_­entwurf_29042020_6.2.1_plain.pdf; https://anwaltsblatt.anwalt­verein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/berufsrecht/dav-und-brak-fordern-minimalinvasives-berufsrecht-f%C3%BCr-insolvenzverwalter; Erläuterung dazu bei Pohlmann, BRAK-Mitt. 2020, 174; künftige Seitenangaben beziehen sich auf diesen Beitrag). Auch dieser geht von der bestehenden BRAO aus. Anders als die Überlegungen des Verfassers gestalten die Anwaltsorganisationen aber nicht etwa auf dieser Blaupause ein neues Insolvenzverwalter-Gesetz, sondern sie unternehmen eine Vollintegration der Insolvenzverwalter in das Berufsrecht der Rechtsanwälte.
Über 90 % der Insolvenzverwalter seien Rechtsanwälte, heißt es in dem Papier (gestützt auf eine Auswertung des Verlag INDat, Fn.  4 auf S. 174), und weiter: Diese Berufsträger würden ihren Insolvenz­verwalterberuf ohnehin »im Rahmen ihres Anwaltsberufs und … nach dessen Vorgaben« ausüben (S. 174). Diese These wird in einer Fußnote auf die BGH-Entscheidung von 2015 gestützt, nicht ohne einige Literaturstellen pro und kontra anzugeben.
Ziel des Gesetzesentwurfs sei es, »die Vorgaben und Forderungen aus Koalitionsvertrag, EU-Richtlinie und Gesellschaft mit möglichst wenig zusätzlicher Regulierung und ohne weiteren Bürokratie- und Behördenaufbau umzusetzen« (S. 174). Das liest man gerne: wenig Regulierung, wenig Bürokratie, wenig Behörde. Formeln, die dem Leser von Gesetzentwürfen (zumindest als offizielle Zielsetzung) vertraut vorkommen und die sein Wohlgefallen finden. Das gilt auch für die gleichzeitige Erfüllung der normativen (EU), politischen (Koalitionsvertrag) und gesellschaftlichen Vorgaben.
Nüchtern besehen, muss man allerdings wissen, dass die Restrukturierungsrichtlinie in den Art.  26 und 27 gerade keine Richtung vorgibt, sondern lediglich statuiert, dass der Beruf geregelt werden solle und dass sich der Koalitionsvertrag ebenso auf eine inhaltsleere Ankündigung beschränkt. Was die »Gesellschaft« daneben noch fordern sollte und wer überhaupt diese »Gesellschaft« sein könnte, erschließt sich nicht. Auch insoweit gilt indes, dass sich eine Formel, die allen Interessen gerecht zu werden verspricht, jedenfalls erst einmal gut anfühlt, unabhängig davon, ob sie bei näherer Betrachtung eine tatsächliche Grundlage aufweist.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 08_2020 | September 2020

Korrektiv und Konsens gesucht

Erwartungsgemäß gibt es schon die ersten Newsletter und Angebote für Webinare von Beratern, die ihren (potenziellen) Mandanten das komplexe Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) nahebringen wollen. Auch wenn die Intention der Richtlinie lautet, den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ebenfalls kleinen Unternehmen zugänglich zu machen und der Entwurf unternehmerisch tätige nat. Personen einbezieht, wird die Inanspruchnahme der modularen Instrumente zur nachhaltigen Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ohne vorbereitende und begleitende Beraterleistung kaum möglich sein, was bedeutet, dass sie eher an die Großen adressiert sind. Da mag es auch nur wenig helfen, dass das BMJV eine Checkliste für Restrukturierungspläne online stellt, die im Grunde dem Insolvenzplan sehr ähneln.
Der neue Rahmen und das eigenverwaltete Insolvenz­planverfahren weisen bewusst viele Parallelen auf, gilt es doch, die EU-Vorgaben harmonisch in bestehendes Recht einzupflegen. Zur Best Practice gehört, dass der eigenverwaltende Schuldner i. d. R. gut beraten sein muss, das dürfte
im neuen Rahmen also nicht viel anders laufen.
Weiter bietet das im SanInsFoG enthaltene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) neben einem sog. Frühwarnsystem auch die Unterstützung eines Sanierungsmoderators an, was dem französischen Modell des Mandat ad hoc sehr ähnelt. Auf Antrag des Schuldners setzt das Gericht einen neutralen, unabhängigen Mediator ein, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt und einen Konsens sucht. Dieser Beistand ist mit keinen Kosten verbunden, dessen Einsatz vertraulich. Dieses Angebot scheint eher auf unternehmerisch tätige nat. Personen und kleine Unternehmen ausgerichtet zu sein als das Rahmenprogramm.
Zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen gibt es bereits Stimmen von euphorisch bis kritisch. Letztere geben zu bedenken, dass er zu schuldnerfreundlich angelegt ist ­(oder so ausgelegt werden könnte), wenngleich viele Elemente und Mechanismen die Balance zu den Gläubigerrechten sicherstellen sollen. Praktiker befürchten, dass Schuldner den Rahmen für ihre Zwecke ausnutzen könnten, der als ein Leitbild die flexible und privatautonome Gestaltung der freien Sanierung anführt und gleichzeitig viele Eingriffe ermöglicht. Das Restrukturierungsgericht wiederum ist zur Zurückhaltung aufgerufen, Aufsicht im engeren Sinne ist nicht geplant.
Als Korrektiv führt der Entwurf den unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten an, der aber analog ESUG »mitgebracht« sein darf. Zur Absicherung soll es den Sonderbeauftragten geben, wie der Entwurf auch den Sondersachwalter einführt.
In der Eigenverwaltung gibt es als weiteres Korrektiv den (vorläufigen) Gläubigerausschuss, der gestärkt aus dem Entwurf hervorgeht. Auf dieses Gremium verzichtet der Rahmen.
Die Anzeige des Sanierungsvorhabens erfolgt mit Nachweisen wie Grobkonzept und Finanzplan. Wer prüft diese und wie tief? Wegen der Eilbedürftigkeit soll das Restrukturierungsgericht im Allgemeinen auch bei Zweifeln anordnen und anschließend prüfen (lassen). Zum fakultativen Einsatz des Restrukturierungsbeauftragten gehört allerdings die Funktion des »Quasi-Gutachters«. Setzt das Gericht diesen womöglich von Anbeginn ein?
Eines ist klar: Haftung und Pflichten der Geschäftsleitung schreibt der Entwurf groß. Doch Kontrolle erfolgt eher im Nachgang. So könnte der Schuldner Fakten schaffen, die später nicht mehr zu revidieren sind. Beim Restrukturierungsbeauftragten auf das nahezu bindende Vorschlagsrecht zu verzichten, ist keine Lösung, denn wenn die Vertrauensbasis auf unsicheren Füßen steht, lässt sich nicht sicher planen.
Das verlässlichste Korrektiv wird daher wohl die für den Plan erforderliche Summenmehrheit von 75 % sein, die der Schuldner nicht verspielen sollte – wenn er denn den Plan anvisiert.
Dieser viele »Baustellen« schließende Entwurf klammert noch eine aus: die des Berufsrechts für Verwalter. Hier drängt sich die Frage auf, ob der Restrukturierungsbeauftragte und der Sanierungsmoderator diesem Berufsrecht zu unterwerfen sind. Anzunehmen ist das, denn der RefE eröffnet beiden vom Gericht eingesetzten neutralen Personen den Weg zum Verwalteramt.
Das Berufsrecht hat unter den einschlägigen Verbänden noch keinen Konsens gefunden, der Vorschlag der BRAK/DAV-Arge konkurriert mit dem Entwurf des VID. Da aber das Verwalterberufsrecht nicht zu den drängendsten Fragen in diesen herausfordernden Zeiten zählt, wäre es sicherlich verzeihlich, wenn es vorübergehend einen Rangrücktritt erhält  – bis es eine einheitliche Linie der betroffenen Kreise gibt.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Anzeigenübersicht / Impressum
7
Statistiken
Barometer Land
 
31
Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen
35
Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen
46
Verwalter im Internet
57
Barometer Bund
8
Namen & Nachrichten
Zertifizierer kündigt Verwalter GOI-Zertifikat mit sofortiger Wirkung
 
9
 
BAKinso lehnt BRAK/DAV-Vorschlag für ein Verwalterberufsrecht ab
 
10
 
RegE zur RSB-Reform steht in der Anhörung sehr kritischen Sachverständigen gegenüber
 
58
 
Neuer Kontenrahmen für Insolvenzverfahren tritt zum 01.02.2021 in Kraft
 
12
Hintergrund
RefE eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechts­fortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)
Im großen Ganzen den Rahmen geliefert
48
 
Sind die Verwalter mit der kommenden Insolvenzwelle überfordert?
 
16
Titel
BRAK und DAV präsentieren ihr Konzept eines Berufsrechts für Insolvenzverwalter
Wie ein Beruf den anderen schluckt
26
Verwalter & Kanzleien
RA Dr. Alexander Jüchser und RA Dr. Johannes Hancke (Lieser Rechtsanwälte)
Als Mittler und Macher in vertrauten Regionen unterwegs
32
Standpunkt
Ungesicherte Geschäfte auf »Vorkasse« – ein wirklich gerechtfertigter Vertrauensbonus?
RA Stephan Ries
40
 
Gefahrenlage 3-Wochen-Frist
RA Prof. Dr. Torsten Martini
38
Im Gespräch
StB/WP Arndt Geiwitz
Karstadt Kaufhof strebt Entschädigung an
36
Arbeitskreise & Vorträge
Arbeitskreis InsO Rhein-Main e. V.
Sanierung weiter entstigmatisieren
38
 
Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e. V.
Corona – und was dann?
43
Videokonferenzen & Vorträge
TMA-Stammtisch aus Frankfurt am Main
Haftet der Staat für auferlegte Einschränkungen?
54
Kolloquien & Vorträge
Zweites fachhochschulübergreifendes Thesen-Kolloquium zur Unternehmensrestrukturierung und Sanierung in Kufstein
Resilienzmanagement und Radarsysteme für die Praxis entwickelt
56
Termine für Ihre Fortbildung