Titelthema | Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Christoph Morgen, Brinkmann & Partner | INDat Report 09_2020 | November 2020

Das StaRUG – Aufbau, Inhalt, erste Fragen und Einschätzungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG–RegE) hat die Bundesregierung in kürzester Zeit einen bemerkenswert umfangreichen Gesetzesentwurf (i) zur Umsetzung der sog. EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, (ii) zur Änderung der Insolvenzordnung infolge der Ergebnisse der sog. ESUG-Evaluation sowie (iii) zur Anpassung des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die sich aus der Covid-19-Pandemie ergebende wirtschaftliche Sondersituation vorgelegt.
Artikel 1 des SanInsFoG-RegE enthält das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), welches Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist. Dabei werden zunächst der Aufbau (1) und die Konzeption (2) des StaRUG dargelegt. Sodann wird die Rechtfertigung der mit dem StaRUG möglichen Eingriffe in Gläubiger- und Gesellschafterrechte kritisch hinterfragt (3). Schließlich folgen eine Darstellung und Würdigung wesentlicher Regelungen insbesondere zum Zugang, zum Restrukturierungsplan, zu den vorgesehenen sog. Instrumenten, der Bestellung, den Aufgaben und der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten, der Einbeziehung der Gerichte, der Haftung der Geschäftsleiter sowie der Anfechtungsprivilegien (4).

1. Aufbau
Das StaRUG gliedert sich in vier Teile. Teil 1 (§§  1–3) befasst sich mit der Krisenfrüherkennung und dem Krisenmanagement. Insbesondere §  2 verändert die Pflichten der Geschäftsleitung bei drohender Zahlungsunfähigkeit erheblich gegenüber der aktuellen Rechtslage.

Teil 2 (§§  4–99) enthält als Kernstück des StaRUG die Regelungen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Dieser in sechs Kapitel unterteilte Teil 2 enthält in Kapitel 1 (§§  4–30) Regelungen zum Restrukturierungsplan, wobei insbesondere die Regelungen zum Inhalt des Plans, zur Gruppenbildung, zu den Stimmrechten sowie zu Mehrheiten und zum Minderheitenschutz strukturell (freilich mit Abweichungen hinsichtlich der Auswahl der Planbetroffenen und der erforderlichen Mehrheiten sowie der Möglichkeit privatautonom organisierter Abstimmung über den Plan) sehr eng an das bestehende Insolvenzplanrecht angelehnt sind. Teil 2, Kapitel 2 (§§  31–79) regelt die sog. Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente. Kern ist die gerichtliche Planbestätigung nach §§  67–79, welche dem nur mehrheitlich angenommenen Plan zur Wirksamkeit gegenüber überstimmten Gläubigern verhilft. Daneben regelt Teil 2, Kapitel 2 die Instrumente der gerichtlichen Planabstimmung (§§  47, 48), der gerichtlichen Vorprüfung (§§  49, 50), der Vertragsbeendigung (§§  51–55) sowie der sog. Stabilisierungsanordnung (§§  56–66), welche ein Vollstreckungs- und/oder Verwertungsverbot gegenüber einzelnen oder auch allen Gläubigern beinhalten kann. Teil 2, Kapitel 3 (§§  80–90) regelt die Voraussetzungen der Bestellung, die Aufgaben, die Haftung und die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten. Teil 2, Kapitel 4 (§§  91–95) regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Restrukturierungssache öffentlich bekannt gemacht wird. Teil 2, Kapitel 5 (§§  96–98) beschäftigt sich mit der Privilegierung im Anfechtungs- und Haftungsrecht. Teil 2, Kapitel 6 (§  99) enthält eine Klarstellung zur Arbeitnehmerbeteiligung.

Teil 3 (§§  100–106) enthält Vorschriften zur sog. Sanierungsmoderation, welche die Einschaltung eines auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestellenden Sanierungsmoderators zur Förderung der Verhandlungen bedeutet.

Teil 4 (§§  107, 108) schließlich enthält Regelungen zu sog. Frühwarnsystemen, insbesondere eine gesetzliche Pflicht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc., bei der Erstellung von Jahresabschlüssen ihre Mandanten auf etwaige Insolvenzgründe nach den §§  17–19 InsO hinzuweisen.

2. Konzeption
Das StaRUG enthält umfassende Regelungen zu einem neuen, vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren. Dadurch wird die Lücke im geltenden Recht zwischen der einvernehmlichen außergerichtlichen Sanierung und dem rechtsförmlichen Insolvenzverfahren, welches auch in Form der Eigenverwaltung oder des Schutzschirms zu einem das ganze Unternehmen erfassenden Insolvenzbeschlags führt, geschlossen. Das StaRUG bietet einen modularen »Instrumentenkasten« unterschiedlicher Verfahrenshilfen, derer sich ein Unternehmen zur Umsetzung seines Sanierungsvorhabens bedienen kann. Die nach §  31 StaRUG vorgesehenen, als »Instrumente« bezeichneten Verfahrenshilfen sind (i) die gerichtliche Planabstimmung, (ii) die gerichtliche Vorprüfung, (iii) die Vertragsbeendigung, (iv) die Stabilisierung und (v) die Planbestätigung. Das StaRUG hat damit sowohl Elemente eines »Vertragshilfemodells« als auch eines »Vergleichsverfahrensmodells«. Diese Instrumente kann der Schuldner, wenn nichts anderes geregelt ist, unabhängig voneinander in Anspruch nehmen (§  31 Abs.  3 StaRUG). Das StaRUG eröffnet damit größtmögliche Flexibilität für die Gestaltung des Verfahrens und der einzusetzenden Instrumente durch den Schuldner und die Beteiligten. Dabei stärkt das StaRUG die Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Schuldners, da der Schuldner das Restrukturierungsvorhaben selbst betreibt und die Restrukturierungssache erst dann beim Restrukturierungsgericht anzeigen muss, wenn er eine der als Instrumente bezeichneten Verfahrenshilfen in Anspruch nehmen möchte.
Die modulare Konzeption ist eine der großen Stärken des StaRUG, denn sie ermöglicht es, passgenau und flexibel auf die Herausforderungen der Sanierung im Einzelfall zu reagieren. Nachteil ist jedoch, dass dieses modulare Konzept aufgrund der sich daraus ergebenden vielfältigen Optionen ein komplexes Regelwerk mit Ausnahmen und Rückausnahmen in insgesamt 108 Paragrafen erfordert. Die Komplexität steht dem Ziel der Gestaltung eines einfachen und kostengünstigen Verfahrens entgegen, denn es ist zu erwarten, dass die Regeln des StaRUG nicht ohne umfassende professionelle Hilfe angewendet werden können. Damit ist auch zu erwarten, dass tendenziell eher größere Unternehmen von den im StaRUG vorgesehenen Sanierungsmöglichkeiten Gebrauch machen werden.
Der vorgenannte modulare Instrumentenkasten ermöglicht nicht nur rein finanzwirtschaftliche Restrukturierungen mit Mehrheitsentscheidung. Vielmehr eröffnet das StaRUG die Möglichkeit, nach §  4 StaRUG alle Arten von Forderungen (mit Ausnahme der in §  6 StaRUG genannten) und nach §  10 Nr. 3 StaRUG sämtliche Forderungen aller Gläubiger in den Restrukturierungsplan einzubeziehen, nach §§  51 ff. StaRUG Vertragsverhältnisse zu beenden und nach §  56 Abs.  2 StaRUG gegenüber allen Gläubigern wirkende Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Vollstreckungs- und Verwertungshindernissen zu beantragen. Die Kontrolle des Schuldners durch einen unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten ist dabei nur in den in §  80 StaRUG genannten Fällen zwingend erforderlich. Damit geht der Entwurf deutlich über die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie hinaus und entfernt sich weit von der im Rahmen der Diskussion um die Restrukturierungsrichtlinie geführten Diskussion in Deutschland. Im Rahmen dieser Diskussion wurde der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission vom 22.11.2016 von vielen Institutionen und Verbänden als zu weitgehend zurückgewiesen und auf eine nur partielle Ergänzung des Insolvenzrechts zur Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen im Rahmen finanzwirtschaftlicher Restrukturierungen gedrungen. So hat beispielsweise der Bundesrat in seinem Beschluss vom 10.03.2017 zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission kritisiert, dass die Möglichkeit eines allgemeinen Moratoriums zu weitgehend und ein solches auf Finanzgläubiger zu beschränken sei. Eine Überwachung des Schuldners sei immer erforderlich, wenn ein Moratorium angeordnet oder durch Mehrheitsentscheidungen in Gläubigerrechte eingegriffen werde. Auch eine Vielzahl von Verbänden, denen nicht der Vorhalt gemacht werden kann, im Interesse des Schutzes des Arbeitsaufkommens der Insolvenzverwalter auf einen nur begrenzten Anwendungsbereich der Richtlinie zu drängen, haben sich für eine Begrenzung auf finanzielle Restrukturierungen, zeitlich befristete Moratorien gegenüber nur einzelnen Gläubigern, den Verzicht auf die Möglichkeit, in Vertragsverhältnisse einzugreifen, und eine angemessene Kontrolle durch einen Restrukturierungsbeauftragten starkgemacht. Vor dem Hintergrund, dass es gerade auch diese Impulse aus Deutschland waren, die dazu geführt haben, dass der ursprüngliche Entwurf der EU-Kommission für die Restrukturierungsrichtlinie in weiten Teilen überarbeitet wurde und die finale Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen in der Folge auch die Möglichkeit einer engeren Umsetzung ermöglicht hat, ist der nun vorgelegte Entwurf des StaRUG überraschend. Es ist zu vermuten, dass er vom politischen Bestreben getragen ist, die Sanierungsmöglichkeiten außerhalb der Insolvenz in der aktuellen wirtschaftlichen Sondersituation aufgrund der Covid-19-­Pandemie zeitnah zu erweitern. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf der weiteren Diskussion im Gesetzgebungsverfahren standhält oder ob der Bundesrat seine im Jahr 2017 geäußerte Position beibehält und entsprechende Anpassungen des Gesetzesentwurfs verlangen wird. Außerdem ist fraglich, ob der wirtschaftlichen Sondersituation infolge der Covid-19-Pandemie wirklich mit einem derartig umfassenden Restrukturierungsrahmen effektiv begegnet werden kann oder aber ob nicht auch und gerade in dieser Sondersituation die Mahnung, dass die meisten Unternehmen nicht als Schuldner, sondern als Gläubiger von Insolvenzen betroffen sind, berücksichtigt werden sollte.

3. Rechtfertigung für den Eingriff in Rechte der beteiligten und auch der nicht beteiligten Gläubiger
Die Instrumente der gerichtlichen Bestätigung nicht einstimmig angenommener Restrukturierungspläne, der Stabilisierungsanordnung und der Vertragsbeendigung geben weitreichende Möglichkeiten des Eingriffs in Eigentumspositionen Betroffener. Im Rahmen des Restrukturierungsplans können vielfältige Regelungen zum Erlass oder zur Stundung von Forderungen getroffen werden. Die Anordnung einer Vollstreckungs- und Verwertungssperre eröffnet die Möglichkeit, sogar auch nicht vom Plan betroffene Gläubiger zeitweise an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern. Die gerichtliche Vertragsbeendigung auf Antrag des Schuldners führt zu einem zwangsweisen Rechtsverlust der Betroffenen. Schließlich ermöglichen die Regelungen zu gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen die Verwässerung oder sogar Enteignung der Gesellschafter.
Nach der Gesetzesbegründung sind diese Eingriffe in geschützte Eigentumspositionen gerechtfertigt, da die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eingangsvoraussetzung eine »immanente Gefährdung der Gläubigerinteressen« und eine »Gefährdung der Befriedigung der Gläubigeransprüche« bedeute. Diese Gläubigerinteressen gelte es zu schützen. Der Gesetzesentwurf stelle »keine Hinwendung zu einer primären oder vorrangigen Ausrichtung des Insolvenzrechts auf den Erhalt von Unternehmen« dar. Vielmehr gehe es darum, ein Scheitern von im Interesse aller Beteiligten liegenden Sanierungen durch »eigensinniges Verhalten« einzelner zu verhindern. Ein Insolvenzverfahren stelle eine übermäßige Belastung dar, wenn es »im Kern allein darum geht, einen Teil der Gläubiger zu einem Sanierungsbeitrag zu bewegen«. Die Sanierung bleibe ein »Instrument zur Verwirklichung der auf die Befriedigung der Gläubiger gerichteten Ziele des Insolvenzrechts«. Die »Gläubigerautonomie als tragendes Steuerungsprinzip« komme weiterhin zum Tragen, um die »Marktkonformität der Verfahrensergebnisse« abzusichern.
Den vorgenannten Gründen ist uneingeschränkt zuzustimmen, doch werfen diese einige Fragen auf: Wieso ist es nach dem StaRUG möglich, alle Gläubiger in einen Restrukturierungsplan einzubeziehen, ein allgemeines Vollstreckungsverbot und eine Verwertungssperre gegenüber allen (auch nicht vom Restrukturierungsplan betroffenen) Gläubigern anzuordnen, wenn es doch »im Kern allein darum geht, einen Teil der Gläubiger zu einem Sanierungsbeitrag zu bewegen«? Wie soll die »Gläubigerautonomie als tragendes Steuerungsprinzip« zum Tragen kommen, wenn ausschließlich basierend auf Angaben des Schuldners gerichtlich Vertragsbeendigungen angeordnet werden können, obgleich die davon betroffenen Gläubiger keinerlei Möglichkeit haben, darüber autonom abzustimmen, sondern nur angehört werden? Wieso soll die drohende Zahlungsunfähigkeit die »Befriedigung der Gläubigeransprüche« gefährden und deshalb eine Enteignung der Gesellschafter rechtfertigen, sagt diese doch zunächst nichts anderes, als dass die rechtzeitige, nicht aber zwingend die vollständige Befriedigung der Gläubiger gefährdet ist?
Wie die vorstehenden Fragen zeigen, trägt die Gesetzesbegründung die weitreichenden Rechtseingriffe des StaRUG nicht. Die Einführung der weitreichenden Instrumente des StaRUG dient offensichtlich auch dem zu begrüßenden Ziel des Erhalts sanierungsfähiger Unternehmen unter Wahrung berechtigter Gläubigerinteressen. Dieser Zweck sollte dann aber vom Gesetzgeber auch benannt werden, damit Gesetzesbegründung und der Inhalt der gesetzlichen Regelungen zusammenpassen.
Selbst wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung klarstellte, dass das Verfahrensziel auch die Sanierung sanierungsfähiger Unternehmen unter Wahrung berechtigter Gläubigerinteressen ist, bliebe eine Frage offen: Wieso rechtfertigt die durch die drohende Zahlungsunfähigkeit indizierte Gefährdung von Gläubigerinteressen einen Eingriff in die Rechte der Gesellschafter bis hin zur Enteignung? Müsste für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs nicht eher auf die Vermögenspositionen des Unternehmens anstatt auf die Liquidität abgestellt werden, um zu ermitteln, ob der Gesellschafter tatsächlich »aus dem Geld ist« und seine Anteile daher wirtschaftlich wertlos sind? Diese Vermögenskomponente ­ist zwar dadurch abgesichert, dass der Plan gegen den Willen der Gesellschafter nur dann vom Gericht bestätigt werden kann, wenn diese durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden. Diese Absicherung dürfte aber praktisch nicht zum Tragen kommen. In einem solchen Szenario wäre ein Eingriff in vorrangige Gläubigerrechte nämlich nicht möglich, denn diese müssten dann ja voll befriedigt werden. Es ist daher durchaus möglich, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Enteignung von Gesellschaftern allein aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit künftig das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 09_2020 | November 2020

Mit gedrosseltem Tempo auf die lange Strecke

Durch die Bank gibt es großes Lob für das gewaltige Reformpaket des SanInsFoG mit dem darin enthaltenen StaRUG. Dass es an der einen oder anderen Stelle der rd. 265 Seiten Kritik gibt, ist selbstverständlich. Zwei Vorbehalte häufen sich allerdings. Obwohl der Entwurf das austarierte System von erweiterten Schuldneroptionen und geschützten Gläubigerrechten betont, sehen Praktiker in den Regelungen dennoch eine bedenkliche Schuldnerlastigkeit, die Akteure ausnutzen könnten wie in den Anfängen des ESUG.
Der zweite Kritikpunkt ist das offenkundige Erfordernis, die Module dieses Rahmen nur mit professioneller Berater­begleitung nutzen zu können. Weil sich KMUs die Komfort­zone externer ­Sanierungsprofis i. d. R. nicht leisten können, befürchtet man für sie Nachteile. Der Slogan von den gut beratenen Adressaten der neuen Instrumente spricht für ­sich und erinnert auch an das ESUG.

Nicht nur beim StaRUG, auch bei der kurz vor Vollendung stehenden RSB-Reform erkennt der VID eine Lücke, denn Kleinstunternehmer und Soloselbstständige fielen hier komplett durchs Reformraster. Einen erleichterten Neustart für sie suche man in beiden Gesetzen vergeblich. Der Vorschlag des VID zur Reparatur dieser Lücke scheint nun politisch auf positiven Widerhall zu stoßen, ein maßgebliches MdB bezeichnete ihn sogar als »pfiffig«.
Dass die antragsaussetzende Wirkung des COVInsAG Ende des Jahres ausläuft bzw. für das Gros der betroffenen Unternehmen zum 30.09.2020 ausgelaufen ist und damit wieder eine insolvenzrechtliche Normalität eintritt, wird fast einhellig begrüßt. Ob nun Tsunami oder Insolvenzwellen, selbst die Deutsche Bundesbank kann mit ihren bayesianischen vektorautoregressiven Modellen (siehe Finanzmarktstabilisierungsbericht 2020, S. 43) auch nur vage vermuten, wie die Gefahr steigender Insolvenzen konkret aussieht: Dass der Gesetzgeber dem COVInsAG etwas anschließen muss, ist allen Beteiligten klar. Aber ob das große Reformpaket im Eiltempo schon zum 01.01.2021 in Kraft treten muss, darf hinterfragt werden. Das Tempo etwas zu drosseln, um Stolpersteine und Unwägbarkeiten des SanInsFoG aus dem Weg zu räumen, kann auf langer Strecke mitunter viel mehr bringen als eine zu hastige Umsetzung  – selbst aus politischem Blickwinkel betrachtet.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Anzeigenübersicht / Impressum
33
Statistiken
Barometer Land
 
45
Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen
57
Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen
84
Verwalter im Internet
87
Barometer Bund
8
Namen & Nachrichten
VID will auf ISO-Zertifizierung verzichten und GOI auf eigene Füße stellen
 
10
 
Wilhelm Uhlenbruck alles Gute zum 90. Geburtstag
 
11
 
Zwei zentrale Kritikpunkte am RegE zur RSB-Verkürzung auf drei Jahre
 
94
 
Handelsblatt Symposium Insolvenzrecht mit BMJV-Werkstattbericht
 
68
Hintergrund
Bremer Insolvenz-Verleger
 
72
 
Zur schuldnergesteuerten Gerichtswahl und zu möglichen Folgen drei Fragen an den Hamburger Insolvenzrichter Frank Frind
 
12
Titel
Das StaRUG – Aufbau, Inhalt, erste Fragen und Einschätzungen
Lücke für die Praxis passend geschlossen?
40
Berater & Kanzleien
Michael Baur (AlixPartners)
Stakeholder-Management wird immer bedeutender
50
Schwerpunkt
Insolvenzanfechtung und schlechtes Wetter – Anmerkungen zu § 2 COVInsAG
 
46
Im Gespräch
MdB Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU)
Sanierungs- oder Beratungsinstrument?
74
Im Gespräch
VID-Vorsitzender RA Dr. Christoph Niering
Neustart-Vorschlag kann auf geplantes Regelwerk aufsetzen
58
Kongresse & Tagungen
21. Jahreskongress Insolvenzrecht in Potsdam
Digital trifft analog – fachlicher Austausch in Zeiten von Corona
80
 
10. SRH-Sanierungskonferenz in Heidelberg
Fachliche Impulse im Livestream noch viel weiter gestreut
86
 
ZRI-Jahrestagung zum Insolvenzrecht
Kurzfristige Programmänderung mit dem SanInsFoG
64
Webinare & Vorträge
Kölner Arbeitskreis für Insolvenzwesen e. V. und Institut für Insolvenzrecht e. V. Hannover
SanInsFoG: Zentralisierung der Restrukturierungsgerichte ist unverzichtbar!
76
Webinare & Vorträge
Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e. V. (NIVD)
StaRUG aus erster Hand
73
Termine für Ihre Fortbildung