Titelthema | INDat Report 10_2016 | Januar 2017
INDat Statistik Gesamtjahr 2016
Statistiken zu sämtlichen Insolvenzgerichten in Deutschland mit „TOP 300 Verwalter“-Statistik, Ranglisten der Verwalter und Kanzleien in den einzelnen Bundesländern und Aufstellung der Insolvenzgerichte
Editorial | Peter Reuter | INDat Report 10_2016 | Januar 2017
Endlich geschafft: Koalition einigt sich auf Reform des Insolvenzanfechtungsrechts – kein Fiskusprivileg
Berlin. In den Abendstunden des 13.02.2017 haben sich Spitzenvertreter der Koalition und die Berichterstatter im Insolvenzrecht, die MdB Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) und Dr. Karl-Heinz Brunner (SPD), auf eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts verständigt. Am 14.02.2017 traten die entsprechenden Arbeitsgruppen zusammen, am Folgetag soll der Rechtsausschuss damit befasst sein und am 16.02.2017 bereits die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag erfolgen.
Die Reform sieht vor: Der im RegE geplante und wegen der dort verankerten Privilegien von Fiskus und Sozialversicherungsträgern stark umstrittene § 131 InsO bleibt unverändert in der derzeit gültigen Fassung bestehen (siehe dazu INDat Report 02_2016 zur öffentlichen Anhörung am 24.02.2016). § 133 InsO kommt wie im RegE vom 16.12.2015 vorgesehen mit der Verkürzung der Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre bei kongruenten Deckungen. Der Beweismaßstab wird erschwert: Bezug in diesen Fällen ist die eingetretene, nicht mehr die drohende Zahlungsunfähigkeit. Und: Vermutung, dass Zahlungserleichterungen nicht zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit führen. § 142 Abs. 1 InsO folgt ebenfalls dem RegE, im zweiten Absatz wird allerdings auf Wunsch der SPD ergänzt: „Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 BGB gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.“ Auch die im RegE vorgesehene Regelung zur Verzinsung in § 143 InsO wird so umgesetzt. Neu ist aber die Übergangsvorschrift, § 103 Abs. 2 EGInsO: Die Zinsregelung gilt mit Inkrafttreten auch für bereits eröffnete Verfahren. „Wichtig bei der Reform war für uns vor allem“, betont Hirte, „keine neuen Sonderrechte zu schaffen, weder für Fiskus noch für Arbeitnehmer.“
Am 26.01.2017 hatte zum wiederholten Mal ein Gespräch
der Parl. Staatssekretäre von BMF, BMJV und BMAS mit den
Berichterstattern zum Insolvenzrecht stattgefunden, das nach
15 Minuten ohne Ergebnisse geendet haben soll. Im Nachgang muss sich dann doch der Wille zu Verständigung und Kompromiss durchgesetzt haben. (pr)
Inhaltsverzeichnis
3 | Editorial |
6 | Statistik Bund /Länder |
7 | INDat Barometer I |
8 | Statistik Bund: Teil 1 Ranking der Sachwaltungen |
9 | Top 30 Kanzleien Top 10 Gerichte Top 10 Verwalter nach Gerichten und Bundesländern |
10 | Top 300 Verwalter |
14 | Statistik Länder |
34 | Statistik Städte |
34 | Baden-Württemberg |
41 | Bayern |
50 | Berlin |
51 | Brandenburg |
52 | Bremen |
53 | Hamburg |
54 | Hessen |
58 | Mecklenburg-Vorpommern |
59 | Niedersachsen |
66 | Nordrhein-Westfalen |
74 | Rheinland-Pfalz |
78 | Saarland |
79 | Sachsen |
81 | Sachsen-Anhalt |
82 | Schleswig-Holstein |
85 | Thüringen |
88 | Statistik Bund: Teil 2 Übersicht Gerichte und Verfahren |
90 | Top 10 »Closed Shops« Top 10 »Open Shops« |
91 | INDat Barometer II |
94 | Veranstaltungen / Vorschau / Impressum |