Titelthema | Peter Reuter | INDat Report 10_2020 | Dezember 2020

SanInsFoG: Sachverständige geben finale Empfehlungen bei öffentlicher Anhörung im Deutschen Bundestag

Berlin. Nachdem der Deutsche Bundestag am 18.11.2020 den von der Bundesregierung am 14.10.2020 vorgelegten Entwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) eine halbe Stunde in 1. Lesung behandelt und ihn zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen hatte, fand im Rechtsausschuss am 25.11.2020 die öffentliche Anhörung zum SanInsFoG statt. Zu diesem Hearing hatten die Fraktionen acht Sachverständige eingeladen, das waren RA Prof. Dr. Lucas Flöther, RAin Mechthild Greve (für die BRAK), RAin Petra Heidenfelder, Prof. Dr. Stephan Madaus, RA Dr. Christoph Niering (für den VID e. V.), RA Lutz Paschen, Prof. Dr. Christoph Thole und Andrej Wroblewski (für die IG Metall). Alle Sachverständigen begrüßten den RegE und dessen Zielrichtung als modernes Gesetz, um den Sanierungsstandort Deutschland weiter zu stärken, übten allerdings an einzelnen Stellen Kritik und machten Verbesserungsvorschläge, auch mit ausformulierten Wortlauten für Änderungen im Gesetzestext. Einigkeit bestand, dass das SanInsFoG bzw. das StaRUG von der Pandemie betroffenen Unternehmen keine adäquate Hilfestellung bietet, auch hieß es, das StaRUG sei für KMUs zu komplex gestaltet und demzufolge zu beratungsintensiv, zudem sei der Zeitplan vor allem mit einem Inkrafttreten des StaRUG mit 108 neuen Regelungen zum 01.01.2021 recht bzw. zu ambitioniert. Einhellig (nicht einstimmig) gab es die Empfehlung, dass die Vertragsbeendigungsoption im StaRUG zu streichen ist, allerdings wurde auch ein »abgespeckter« Alternativvorschlag ins Spiel gebracht.
Am 27.11.2020 fasste der Bundesrat zum RegE des SanInsFoG einen Beschluss, der das StaRUG grundsätzlich begrüßt, aber Änderungswünsche anmeldet, u. a. die Streichung der Vertragsbeendigungsoption und eine Abkehr von der neuen Gerichtskonzentration. Die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 02.12.2020 lehnt die Vorschläge und Prüfbitten des Bundesrates überwiegend ab, vor allem die Streichung der Vertragsbeendigungsoption. Um das Gesetz zum 01.01.2021 in Kraft treten lassen zu können, müsste die 2./3. Lesung in der Sitzungswoche vom ­14. bis 18.12.2020 stattfinden, da die letzte Bundesratssitzung in diesem Jahr auf den 18.12.2020 terminiert ist. Am 08.12.2020 fand ein Berichterstattergespräch von CDU/CSU und SPD zusammen mit den rechtspolitischen Sprechern beider Fraktionen und Vertretern des BMJV digital statt, die Fortsetzung folgt (nach Redaktions­schluss) am späten Abend des 10.12.2020. Das Inkrafttreten des SanInsFoG zum 01.01.2021 erklären alle »Parteien« zum Ziel, die Debatte und die aufreibende Kompromisssuche kreisen vor allem um die Kritik beim StaRUG an der Vertragsbeendigungs­option und an einer Adressierung auf gut beratene Große, die geplante Gerichtskonzentration wegen ungebrochenen Länder­widerstands und eine wirkungsvolle Antwort für pandemiebetroffene KMUs im SanInsFoG.

Für die von MdB Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) als kommissarischem Vorsitzenden des Rechtsausschusses geleitete öffentliche Anhörung waren zwei Stunden angesetzt, jeder Sachverständige erhielt vier Minuten Redezeit für sein Eingangsstatement, dem schlossen sich zwei Fragerunden der Abgeordneten an. Neben fünf Berichterstattern zum Insolvenzrecht – neben Hirte waren es Dr. Karl-Heinz Brunner (SPD), Judith Skudelny (FDP), Niema Moassat (Die Linke) und Dr. Manuela Rottmann (Bündnis 90/Die Grünen), der Berichterstatter der AfD war nicht im Ausschuss präsent – waren weitere Abgeordnete sowie das BMJV mit MinRat Alexander Bornemann, dem Leiter des Referats R  A  6, vertreten, der bekanntermaßen nur Zuhörer war und kein Fragerecht hatte. Zuschauer konnten dieses Mal nicht auf der Besuchertribüne Platz nehmen, sondern der Anhörung in einer Liveübertragung außerhalb des Anhörungssaals folgen. Zudem war für einen »berechtigten Teilnehmerkreis« – also bundestagsintern – ein Zugang über eine Webex-Videokonferenz möglich. Bündnis 90/Die Grünen hatten sich im Rechtsausschuss dafür eingesetzt, erklärte MdB Dr. Manuela Rottmann, die öffentliche Anhörung pandemiebedingt und wegen einer höheren Transparenz bei diesem so relevanten Thema über einen Stream für alle Interessierten öffentlich zugänglich zu machen, wie es z. B. der Petitionsausschuss und der Gesundheitsausschuss praktizieren. Dafür fand sich aber keine Mehrheit im Rechtsausschuss. Zur zweistündigen Anhörung gibt es ein Wortprotokoll, dessen Veröffentlichungstermin der Rechtsausschuss auf Anfrage nur mit »zeitnah« angeben konnte. Bis Redaktionsschluss am 08.12.2020 lag das Protokoll öffentlich noch nicht vor.
Die Sachverständigen für die Anhörungen werden von den einzelnen Fraktionen benannt, auf die CDU/CSU entfiel hier die Auswahl von drei Sachverständigen, auf die SPD die von zwei und jede Oppositionsfraktion konnte einen Experten für diese Runde benennen. CDU/CSU wählten RA Prof. Dr. Lucas Flöther, RA Lutz Paschen und Prof. Dr. Christoph Thole aus, die SPD RAin Petra Heidenfelder und Prof. Dr. Stephan Madaus, die FDP RAin Mechthild Greve (BRAK), Bündnis 90/Die Grünen RA Dr. Christoph Niering (VID e. V.) und Die Linke Andrej Wroblewski (IG Metall), der als Einziger nicht vor Ort war, sondern zur Anhörung aus Frankfurt am Main dazugeschaltet wurde. Auf der Sachverständigenliste vom 18.11.2020 stand auch RA Jörn Weitzmann. Zur Anfrage, weshalb er dann später nicht mehr zur Verfügung stand bzw. warum der Deutsche Anwaltverein (DAV) nicht mehr bei der Anhörung vertreten war, wollte er keinen Kommentar abgeben, auch nicht die für die Arge Insolvenzrecht und Sanierung im DAV zuständige Geschäftsführerin RAin Bettina Bachmann. Der DAV hatte durch den Ausschuss Insolvenzrecht eine Stellungnahme zum RegE des SanInsFoG abgegeben (siehe Infokasten).

Warnung vor einem »Schnelldurch-
lauf« des SanInsFoG/StaRUG

Nach der Begrüßung durch den kommissarischen Ausschussvorsitzenden Heribert Hirte und Erläuterungen zum Ablauf der eng getakteten Expertenbefragung begannen die acht Sachverständigen in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem vierminütigen Eingangsstatement. Zuvor hatten sie bereits schriftliche Stellungnahmen eingereicht, die zwischen fünf und 19 Seiten umfassen. Die Anhörung thematisierte neben dem RegE des SanInsFoG auch den Antrag der FDP-Fraktion »Unverschuldete Insolvenzen vermeiden und überlebensfähige Unternehmen sichern – für ein modernes und effizientes Restrukturierungsrecht« vom 30.06.2020 ­(BT-Drs. 19/20560) und den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen »Corona-bedingte Insolvenzen vermeiden – ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für kleinere und mittlere Unternehmen« vom 17.11.2020 (BT-Drs. 19/24379).
Als erster Sachverständiger warnte RA Prof. Dr. Lucas Flöther (Flöther Wissing) vor einer im »Schnelldurchlauf« überstürzten Einführung von Regelungen, die massive Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft hätten, somit könne eine besonnene und dem Inhalt des Gesetzes angemessene Diskussion mit der Fachöffentlichkeit nicht stattfinden. Das völlig neue StaRUG könne einen Paradigmenwechsel bedeuten, weg von den Gläubiger- hin zu den Schuldnerinteressen. Daher solle das Gesetz, das »erhebliche Auswirkungen« auf die Grundfesten des Sanierungs- und Insolvenzrechts zur Folge haben werde, »nicht mit großer Hektik« verabschiedet werden. Zudem lehnte Flöther die Beendigung von Verträgen (§§  51 ff. StaRUG-RegE) im vorinsolvenzlichen Bereich ab, er wies auf das Abstandsgebot zum Insolvenzverfahren hin und darauf, dass der Rechtsgrundsatz »pacta sunt servanda« somit keine Anwendung mehr finde bzw. massiv untergraben werde; zudem würde diese Möglichkeit erhebliche Konsequenzen in der Auftragsvergabe sowie bei der Besicherung von Vertragspflichten nach sich ziehen und daher zu Ausweichreaktionen der Vertragspartner führen. Große Unternehmen könnten sich gut beraten von ihren Verträgen mit KMUs, z. B. aus der Zulieferindustrie, lösen. Des Weiteren wandte sich Flöther in seiner schriftlichen Stellungnahme gegen einen Sonderbeauftragten (§  81 Abs.  3 StaRUG-RegE), der über den »mitgebrachten« Restrukturierungsbeauftragten wachen soll. Diese Einsetzung bedeute ein Misstrauensvotum gegenüber dem Schuldner- und dem Gläubigerwillen. Das Gericht bestelle schließlich den vorgeschlagenen Beauftragten, weil es diesen für geeignet und insbesondere unabhängig hält. Beim Restrukturierungsbeauftragten (§§  84–90 StaRUG-RegE) wies Flöther auf dessen sachwalterähnliche Stellung mit einer Haftung nach Maßgabe des §  60 InsO hin und plädierte anstelle der geplanten Vergütung nach Stundensatz für eine InsVV-Vergütung gem. dem Sachwalter mit 20 % Abschlag. Auch lehnt Flöther den neu eingeführten Sondersachwalter (§  274 a InsO-RegE) ab, dessen Einsetzung ein nicht vertretbares Misstrauen gegenüber den Beteiligten ausdrücke. Als letzten Punkt bezeichnete er den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sowohl für KMUs als auch für massiv pandemiegeschädigte Unternehmen als praxisuntauglich. Bei Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsproblemen gebe es keinen Zugang zum Rahmen, im Übrigen verlange der Rahmen eine vier- bis zwölfmonatige Durchfinanzierung. Zudem sei ein Gesetz mit 108 neuen Paragrafen für KMUs viel zu komplex konzipiert, es sei vielmehr auf große und gut beratene Unternehmen ausgerichtet, die sich diese Beratung auch leisten könnten. In der anschließenden Fragerunde hielt Flöther ein Schaubild in der Größe von DIN  A3 hoch, das nach seinen Worten aus der Ferne wie ein »Strickmuster« anmutet und die Komplexität der StaRUG-Instrumente verdeutlichen soll. Daher machte Flöther den Vorschlag, für Corona-bedingt in Schieflage geratene Unternehmen das bewährte Schutzschirmverfahren mit geringem Aufwand für die derzeitige Krisensituation befristet anzupassen, indem u. a. der Zugang bei Zahlungsunfähigkeit ohne 270 b-Bescheinigung möglich ist, die Planvorlage auf sechs Monate erweitert wird und das Kurzarbeitergeld einbezogen werden kann. Unter diesem »Rückgriff auf Bewährtes« könnten, so Flöther, sämtliche Altverbindlichkeiten zunächst »eingefroren« werden.
Die zweite Sachverständige RAin Mechthild Greve (Lieser Rechtsanwälte) konzentrierte sich für die BRAK auf zwei Punkte, nämlich auf die Regelungen zur Vertragsbeendigung (§§  51–55 StaRUG-RegE) und die zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten (§§  88 ff. StaRUG-RegE). Sie sprach sich dafür aus, die gesamten Regelungen zur Vertragsbeendigung aus dem Entwurf zu streichen. Während in arbeitsvertragliche Rahmenbedingungen gem. StaRUG nicht eingegriffen werden kann, mute man anderen Vertragspartnern die Vertragsbeendigung analog §§  103, 109 InsO außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu und spreche ihnen somit eine Schutzbedürftigkeit ab. Die einseitige Vertragsbeendigung dürfe als Ultima Ratio nur dem Insolvenzverfahren zugewiesen sein, außerhalb des Insolvenzverfahrens bezeichnete sie den Eingriff in Eigentumsrechte als »Fremdkörper«. Die Gesetzesbegründung, die Vertragsbeendigung wegen der Konkurrenz zum niederländischen und englischen Recht einzuführen, will Greve nicht gelten lassen, denn ein Vergleich von Einzelregelungen zwischen Rechtsordnungen sei nicht förderlich. Zudem bestehe beim Forum Shopping immer das Risiko der Akzeptanz der Gläubiger, wenn mit hohen Kosten und viel Zeit verbunden vor einem deutschen Zivilgericht zu klären ist, ob der Vertrag nach niederländischem Restrukturierungsrecht unwirksam ist. Als weitere Argumente führt Greve gesamtwirtschaftliche Auswirkungen, einen Dominoeffekt für betroffene Vertragspartner und den generellen Vertrauensverlust in die Wirksamkeit und Beständigkeit von Verträgen an, wenn z. B. der Betreiber eines Einkaufscenters im Vertrauen auf den 10-Jahres-Mietvertrag den Ankermieter plötzlich verliert. Als Kehrseite könnten wiederum Unternehmen bewusst riskante Verträge schließen im Wissen, sich von ihnen ohne Insolvenz trennen zu können. Zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten verweist Greve auf die BRAK-Stellungnahme vom 15.10.2020, wonach diesem eine Vergütung von 80 % der Sachwaltervergütung zu gewähren sei, Bemessungsgrundlage soll das Vermögen des Unternehmens sein. Ein Stundensatz mache für einen Beauftragten im Übrigen keinen Sinn, die Restrukturierungssache zu beschleunigen, das Vergütungssystem für Verwalter/Sachwalter steigere dagegen die Vergütung nur bei Erfolg. Sie befürchtet zudem, dass es zu einem Streit um das Stundenbudget kommt, ob z. B. eine Ausnahme des §  90 StaRUG-RegE vorliegt, was in der Sache wiederum nicht zur Beschleunigung beitrage.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 10_2020 | Dezember 2020

Alles braucht seine Zeit

Gut Ding will Weile haben. Diese sog. Lebensweisheit ist jüngst häufig zur Sprache gekommen, wenn es um den in jeder Hinsicht ambitionierten Gesetzgebungsprozess des SanInsFoG bzw. des StaRUG ging. Genau genommen blickt die Diskussion über den präventiven Restrukturierungsrahmen schon auf einige Jahre zurück, seit die Vorarbeiten der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in Brüssel begannen. Allerdings ist das sehr anspruchsvolle Umsetzungsgesetz für die Praktiker extrem eng getaktet, angefangen von der Stellungnahmefrist über die Beratungen und die voraussichtliche Verabschiedung bis zum geplanten Inkrafttreten.
Der von vielen Seiten zu Recht als großer Wurf bezeichnete Gesetzesentwurf ist noch nicht an allen Stellen und Verästelungen »rund«. In der 1. Lesung kam es daher zu einer weiteren Lebensweisheit, allerdings etwas abgewandelt: Wo viel Licht ist, ist auch etwas Schatten. »Gut Ding in Eile« kann daher dazu führen, dass Rechtsunsicherheiten folgenschwere Probleme in der Praxis auslösen, die sich mit etwas mehr Muße beseitigen bzw. verhindern ließen. Auch gibt es Kritik an zentralen Stellen: Das StaRUG ziele eher auf gut beratene große Unternehmen ab und eine vorinsolvenzliche Vertrags­beendigungsoption sei systemfremd und kontraproduktiv.
Letzteres, also §§ 51–55 StaRUG, aus dem Entwurf zu streichen, war einhellige, aber nicht einstimmige Meinung der Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung und ebenfalls ein wesentlicher Kritikpunkt des Bundesrates. Demgegenüber steht die Gegenäußerung der Bundesregierung, die diese Streichung und weitere Prüfbitten ablehnt. Während das BMJV das SanInsFoG als Antwort auf die pandemiebedingten wirtschaftlichen Folgen für Unternehmer und Unternehmen sieht, vermissen viele in diesem Paket gerade auf »Covid-Patienten« ausgerichtete, wirkungsvolle Instrumente.

Aber letztlich ist Gesetzgebung eine politische Entscheidung, bei der die besten fachlichen Ratschläge nicht ins Gewicht fallen (müssen), da dieser Abwägungsprozess stets viele weitere Faktoren einzubeziehen hat. Da der politische Kompromiss für dieses wichtigste Gesetz im Restrukturierungskontext seit InsO und ESUG erst nach Redaktionsschluss erfolgt, sei eine Spekulation erlaubt: Das komplette Paket SanInsFoG tritt zum 01.01.2021 in Kraft – als nahtlose Fortsetzung des auslaufenden COVInsAG. Für die umstrittene Vertragsbeendigungsoption gibt es eine »entschärfte« Lösung, um auf dieses wirkungsvolle Instrument nicht zu verzichten. Die Länder erhalten für ihren vehementen Konzentrationswiderstand eine Öffnungsklausel für ihre Gerichte. Und für pandemiebedingt betroffene KMUs gibt es einen niedrigschwelligen Corona-Schutzschirm auf der Basis der bewährten InsO. Wie gesagt, nur Spekulation, die beim Lesen bereits Makulatur sein kann.

Blicken wir zum Schluss aus ganz anderen Gründen auf den Anfang des kommenden Jahres. Dann gibt es nämlich den INDat Report seit genau 20 Jahren. Aus diesem Anlass gehen wir mit INDat 2.0 an den Start, aber weiterhin begleitet vom »haptischen« INDat Report als das Fachmagazin für Restruk­turierung und Insolvenz. Die digitale Performance, die alle Services rund um Restrukturierung und Insolvenz verbindet, macht sich das Team selbst zum Geburtstagsgeschenk, das wir aber an Sie, die Leser, Abonnenten und Kunden, weiterreichen wollen. Lassen Sie sich also in der ersten redaktionellen Ausgabe 2021 überraschen.

Das Verlagsteam wünscht Ihnen einen besinnlichen Jahresausklang sowie ein erfülltes und gesundes neues Jahr 2021.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Anzeigenübersicht / Impressum
9
Statistiken
Barometer Land
 
31
Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen
51
Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen
74
Verwalter im Internet
61
Barometer Bund
8
Namen & Nachrichten
BS Inso legt Konzept einer Ausbildung für Insolvenzsachbearbeiter vor
 
10
 
Gravenbrucher Kreis verleiht Wissenschafts- und Journalismuspreis virtuell
 
11
 
BAKinso appelliert: SanInsFoG nicht übers Knie brechen
 
86
 
INDat startet mit Audiopodcasts
 
12
Titel
SanInsFoG: Sachverständige geben finale Empfehlungen bei öffentlicher Anhörung im Deutschen Bundestag
Geht gut Ding auch in Eile?
36
Standpunkt
Gamechanger Brexit – Die faktische Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in England
RAin/Solicitor (England and Wales) Ursula Schlegel
62
 
Anmerkung zu LG Bremen, Beschl. v. 05.10.2020, Az. 6 T 370/20 – Keine Grenzen für Case Placer?
RiAG Frank Frind
43
Hintergrund
Teilvirtuelle Gläubigerversammlung Köln betritt Neuland
 
52
 
Die Alldatax-Spielergemeinschaft – Wie Verwalterbestellungen organisiert werden
 
40
Berater & Verwalter
WP/StB Heiner Stemmer, RA/WP/StB Jens Weber und RA Finn Peters (Baker Tilly)
Breites Spektrum auf interdisziplinärer Basis
46
Im Gespräch
Dipl.-Rpfl. Stefan Lissner und Dipl.-Rpfl. Jan Syrbe
Konzentration ist nicht das Allheilmittel
64
Kongresse & Tagungen
Handelsblatt Symposium Insolvenz- und Sanierungsrecht
SanInsFoG: Hoher Erwartungs- und Umsetzungsdruck
70
 
9. Internationale Symposium Restrukturierung der Fachhochschule Kufstein/Tirol
Virtueller Business-Talk und Führung von digitalen Teams
76
 
Deutscher Insolvenzverwalterkongress in Berlin
Nach leichtem Bohren im StaRUG drückt der Schuh
40
Symposien & Vorträge
DAV-Onlineseminar »Restrukturieren in Deutschland nach dem StaRUG – Europäische Einflüsse und Wettbewerb der Instrumente«
StaRUG virtuell
46
 
IDW-Onlineseminar
Integrierte Planung als Bestandteil eines StaRUG-Frühwarnsystems
48
 
ZIS-Abendsymposium in Mannheim
Spurensuche nach dem Steuerrecht im StaRUG
68
 
Zoom-Konferenz des FIfA
Auf Annäherungsversuch beim Berufsrecht verzichtet