Vor dem Hintergrund der laufenden Verfahren vor dem BGH und dem EuGH zur Klärung einer frühzeitigen Löschung der Schufa-Einträge zur Restschuldbefreiung nimmt die Schufa nun selbst eine Verkürzung der Speicherdauer von drei Jahren auf sechs Monate vor. Der BGH hatte zuvor seine Urteilsverkündung zu diesem Thema bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Berlin, 28.03.2023 – Die Schufa hat am Dienstag, 28. März 2023, bekannt gegeben, ab sofort die Speicherdauer für Einträge aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren von Privatpersonen von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Hintergrund sind zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Vereinbarkeit der Speicherdauer mit geltendem Datenschutzrecht. Die Richter in Karlsruhe haben in der Sache zu entscheiden, ob ein Schuldner die Löschung dieser Information in der Datenbank der Schufa grundsätzlich oder zumindest dann verlangen kann, wenn die sechsmonatige Frist für die Speicherung im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist.
Kai Henning, Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung im DAV, betont die Bedeutung einer kürzeren Speicherzeit von Informationen über die Restschuldbefreiung: „Die Entscheidung der Schufa, ihre Speicherfristen nun durch den Druck der laufenden Verfahren selbst zu verkürzen, ist ein wichtiges Signal für Verbraucher. Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges Thema und die EU-Datenschutzgrundverordnung bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für den Umgang mit solchen Daten. Allerdings müssen nicht nur die Schufa, sondern auch andere Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sicherstellen, dass ihre Verarbeitungsvorgänge im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.“
Das BGH-Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem sehr ähnlich gelagerten Verfahren zu den Löschungsfristen der Schufa im Lichte des Datenschutzes (Az. C-634/21) ausgesetzt worden. In seinen Schlussanträgen hatte der EuGH-Generalanwalt bereits ausgeführt, dass die Schufa-Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie den Registern der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern dürfe als das öffentliche Verzeichnis selbst und kritisiert damit die Umsetzung des Datenschutzes bei der Schufa. Ein Urteil des EuGH in dieser Sache wird in einigen Monaten erwartet.
Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung fordert bereits seit mehreren Jahren, die Speicherzeiten der Schufa zu verkürzen und begrüßt daher die heutige Initiative der Schufa. Entscheidend bleibt allerdings, dass auch der Gesetzgeber eine Klarstellung zu den Löschungsfristen trifft, um auch weiteren gewerblichen Anbietern einen verbindlichen Rahmen über die Datenverarbeitung von Privatpersonen zu geben. In der Vergangenheit hatte der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu diesem Thema bereits im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses zu den Löschungsfristen wiederholt Stellung bezogen (Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nr. 15/2020 zum Referentenentwurf; Stellungnahme der Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nr. 62/2020 zum Regierungsentwurf).
„Für Personen, die eine Insolvenz durchlaufen haben, ist es von großer Bedeutung, dass sie nach dem Ende des Verfahrens wieder in die Gesellschaft und insbesondere in das Wirtschaftsleben zurückkehren können. Hierfür muss der Gesetzgeber nun verbindliche Voraussetzungen schaffen, damit sie eine realistische Chance haben. Die Schufa geht mit ihrer heutigen Entscheidung bereits mit gutem Vorbild für andere Unternehmen voran, die ebenfalls Daten ihrer Kunden verarbeiten und speichern“, so Kai Henning.