Das Urteil des Landgerichts München I im Verfahren Gema gegen Open AI kommentiert Dr. Andreas Daum, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr: „Das Urteil des Landgerichts München ist erstaunlich eindeutig: Sowohl in der „Memorisierung“ der Liedtexte durch die Sprachmodelle als auch in der nahezu identischen Wiedergabe in den Chatbot-Outputs liegen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Schranke des § 44b UrhG (Text- und Data-Mining) finden nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung. Die Bedeutung des Urteils geht weit über Liedtexte hinaus und betrifft viele andere Werke, etwa Literatur, journalistische Texte, Reden, Computercode, Musik, Fotos und Filme. Das Urteil wird daher mit Sicherheit noch die höheren Instanzen beschäftigen.“
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