Editorial | INDat Report 05_2024 | Juli 2024

Honi soit qui mal y pense

Im Zuge der Diskussion über die Umsetzung des Insolvenzverwalterberufsrechts zirkulierte kürzlich noch eine mehr oder weniger neue Idee aus Verwalterkreisen, die die (vorläufige) Verwalterbestellung betrifft. So sollten – bei Beachtung von 1 BvR 3102/13 – die Insolvenzgerichte statt einer nat. Person immer Sozietäten bzw. Insolvenzverwalter-GbR bestellen. Begründung: Damit soll der Abwicklungsabbruch bei Ausscheiden des bestellten Verwalters verhindert werden und die Bearbeitung bei langen Nachlaufzeiten sichergestellt sein.

Diese Idee, die im Übrigen u. a. viele Fragen zur Haftung aufwirft und die sehr guten Gründe ausblendet, warum das Gericht eine ganz bestimmte nat. Person für den konkreten Fall bestellt, würde bedeuten, dass mit einem Schlag das Prinzip der Höchstpersönlichkeit abgeschafft ist. Honi soit qui mal y pense: Dieser Vorschlag hätte auch zur Folge, dass die Insolvenz­verwaltersozietäten deutlich an Wert und Gewicht gewinnen, wenn die ganzen Insolvenzverfahren an sie gebunden sind und nicht an nat. Personen, die bei Kanzleiwechsel ihre Verfahren mitnehmen. Es handelte sich, so hört man, nur um eine aufflackernde Kurzzeitidee, wie auch immer sie entstanden sein mag. Sie kann vielleicht ein wenig inspiriert sein durch Österreich. Dort können, anders als hierzulande, auch jur. Personen als Verwalter bestellt werden. Das geschieht aber nur sehr selten, erklärt das Handelsgericht Wien auf Anfrage. Bei zwölf insolventen Signa-Gesellschaften in Österreich gingen elf Verfahren an nat. Personen als Verwalter, nur eines an eine jur. Person.

Aber etwas anderes aus Österreich könnte hierzulande als Vorbild dienen: Mit der Bestellung eines Verwalter setzt dort das Gericht mit Beschluss auch gleichzeitig einen Stellvertreter ein, der i. d. R. aus derselben Kanzlei kommt. Ein solches Modell zur Absicherung der Bearbeitungskontinuität würde doch dem Anliegen der vorgenannten Ideengeber Rechnung tragen. Oder?

Peter Reuter, Chefredakteur