Editorial | INDat Report 05_2026 | Juli 2026

Harmonie und Disharmonie

Investitionshemmend und missbrauchsanfällig, so bezeichnet die Deutsche Kreditwirtschaft den Insolvenzrechtsteil aus dem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über den 28.  Rechtsrahmen für Unternehmen – »EU Inc.«. Das vorgeschlagene Sonderinsolvenzverfahren orientiere sich allein an vermeintlichen Vereinfachungsinteressen zugunsten des insolventen Schuldners und lasse die Gläubigerinteressen und das Finanzierungsinteresse der innovativen Start-ups weitgehend unberücksichtigt. Bekanntermaßen stammt die Idee des sog. verwalterlosen Insolvenzverfahrens aus dem Entwurf zur Harmonisierungsrichtlinie. Bereits damals ist die EU-Kommis­sion auf heftigen Widerstand im Rat gestoßen, sodass dieses Kapitel aus dem Entwurf verschwand.

Die EU-Kommission will nun ihr nächstes Projekt, das gesellschaftsrechtliche Vorhaben des 28. Regimes, noch dieses Jahr abschließen und zeigt sich anscheinend unbeeindruckt von der erst kürzlich erlittenen Niederlage bei Titel VI.

Die Verbände der Insolvenzverwalter und Anwälte führen neben den Gläubiger- und Investorenrisiken an, dass es keine Recht­fertigung gibt, die bewährten Regelungen des Insolvenzrechts zuungunsten der Gläubigergesamtheit eines Start-ups aufzuweichen. Insbesondere nicht durch den Verzicht auf eine unabhängige und professionelle Verfahrensführung, schreibt z. B. die BRAK.

BRAK, AGIS und VID demonstrieren in diesem Fall eine geschlossene Einigkeit. Doch schon bald dürfte die Harmonie wieder getrübt werden. Wie es heißt, soll in Kürze der Entwurf für ein Verwalterberufsrecht vorliegen. Bei diesem Projekt haben vor allem die genannten Interessenvertreter Disharmonie regelrecht zelebriert. Aber vielleicht schlagen sie mit dem Entwurf gemeinsam ein neues Kapitel auf.

Peter Reuter, Chefredakteur